Wenn ein Mieter einer dritten Person die Nutzung der gemieteten Wohnung überlässt, handelt es sich um eine
Untervermieterung (
§ 540 BGB).
Ohne
Erlaubnis des Vermieters darf ein Mieter nicht untervermieten.
Der Vermieter kann die Zustimmung zur vollständigen Untervermietung der Wohnung verweigern. Es besteht hierzu kein Anspruch des Mieters.
Soll lediglich ein Teil der Wohnung untervermietet werden, so muss ein Vermieter dann zustimemn, wenn nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung entstanden ist und keine Gründe gegen den Untermieter sprechen, der Wohnraum nicht übermäßig belegt wird und auch ansonsten keine Gründe gegen die Untervermietung sprechen. Der Vermieter hat ein Auskunftsrecht gegenüber seinem Mieter hinsichtlich des (potentiellen) Untermieters.
Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer
angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann die Erlaubnis davon abhängig gemacht werden, dass der Mieter sich mit der Erhöhung einverstanden erklärt (
§ 553 Abs. 2 BGB).
Zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter wird dann ein
Untermietvertrag geschlossen.
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