Auch der Untermietvertrag zwischen Haupt- und Untermieter sollte aus Beweissicherungsgründen unbedingt schriftlich abgefaßt werden.
Insbesondere folgende Vereinbarungen sollten im Untermietvertrag getroffen werden:
Kündigungsfristen für Haupt- und Untermieter
Kostenbeteiligung des Untermieters an Heizkosten, Strom- und Gaskosten, Schönheitsreparaturen sowie an Erwerb bzw. Instandhaltung von gemeinsamen Haushaltsgegenständen
Regelung der Mitbenutzung von gemeinsamen Räumen oder Haushaltsgegenständen in der Wohnung
Bei möblierter Untervermietung eine genaue Inventarliste, in der auch der Erhaltungszustand der einzelnen Einrichtungsgegenstände bei Einzug festgehalten ist
Rückzahlung von Kautionen sowie die Verrechnung gezahlter Heizkostenvorschüsse und gemeinsamer Anschaffungen, wenn der Untermieter auszieht
Die Miete, die der Untermieter an den Hauptmieter zu zahlen hat, kann frei vereinbart werden. Jedoch muss der Mietzins für die vom Untermieter genutzte Wohnfläche in einem angemessenen anteiligen Verhältnis zu dem Mietzins stehen, der für die gesamte Wohnung zu entrichten ist. Auch hier sind die Straftatbestände des § 302 a StGB (Mietwucher) Strafgesetzbuch oder des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz einschlägig.