Die Untervermietung wird als Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte gesetzlich geregelt.
Der Mieter ist nicht aus dem Mietvertrag selbst berechtigt, die Mietsache unterzuvermieten. Hierzu wird die Erlaubnis des Vermieters benötigt. Ein Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung ist jedoch ausgeschlossen.
Ein Mieter kann die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung vorliegt. Bei Schweigen oder Verweigerung der Erlaubnis trotz Vorliegens eines berechtigen Interesses kann auf Erteilung der Erlaubnis geklagt werden.
Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer angemessenen Mieterhöhung (Untermietzuschlag) einverstanden erklärt, wenn ihm nur so die Überlassung zuzumuten ist.
Hat der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters die Wohnung untervermietet, stellt dies eine Vertragsverletzung dar, gegen die der Vermieter vorgehen kann.
Untermietvertrag
Ein abgeschlossener Untermietvertrag gilt nur im Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter.Grundsätzlich muss auch der Untermieter ausziehen, wenn das Hauptmietverhältnis zwischen Hauptmieter und Vermieter endet.
Ansonsten gelten auch bei einer Untervermietung die Kündigungsfristen des § 573c BGB.
Möbliertes Zimmer
Wird ein möbliertes Zimmer in der vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung untervermietet, so ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Ablauf dieses Monats zulässig, wenn der Mietzins monatlich zu zahlen ist. Nur wenn das Zimmer jedoch an eine Familie zum dauerhaften Gebrauch vermietet wurde, gilt der reguläre Kündigungsschutz.Unmöbliertes Zimmer
Wird ein unmöbliertes Zimmer in einer vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung untervermietet, so kann der Hauptmieter kündigen, ohne dass er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nachweisen muss. Die reguläre Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.Stand: (letzte Änderung: 20.05.2025)
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