Die Untervermietung wird als Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte gesetzlich geregelt.
Der Mieter ist nicht aus dem Mietvertrag selbst berechtigt, die Mietsache unterzuvermieten. Hierzu wird die Erlaubnis des Vermieters benötigt. Ein Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung ist jedoch ausgeschlossen.
Ein Mieter kann die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung vorliegt. Bei Schweigen oder Verweigerung der Erlaubnis trotz Vorliegens eines berechtigen Interesses kann auf Erteilung der Erlaubnis geklagt werden.
Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer angemessenen Mieterhöhung (Untermietzuschlag) einverstanden erklärt, wenn ihm nur so die Überlassung zuzumuten ist.
Hat der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters die Wohnung untervermietet, stellt dies eine Vertragsverletzung dar, gegen die der Vermieter vorgehen kann.
Letzte Änderung: 20.05.2025
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Olaf Sieradzki