Zwar hat nach § 540 Abs.1 BGB der Mieter kein Recht zur Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters. Er kann jedoch nach § 553 Abs.1 BGB die Erlaubnis des Vermieters verlangen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters vorliegt.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung gänzlich ausgeschlossen ist, weil dadurch der Untermieter im Prinzip zum Hauptmieter würde. Daher sollte man bei der Formulierung eines Antrags auf Untervermietung darauf achten, dass man um die Genehmigung zur Untervermietung eines Teils der Wohnung bittet.
2. Wenn durch die Untervermietung die Wohnung „übermäßig belegt” würde oder die Überlassung dem Vermieter sonst nicht zuzumuten ist. Nach der Rechtsprechung ist das aber selbst dann noch nicht anzunehmen, wenn z. B. in einer 5-Zimmer-Wohnung mit 96 qm insgesamt 7 Personen leben (LG Berlin, 12.10.1985 - Az: 64 S 137/85).
3. Wenn dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Auch wenn der Vermieter wechselt, gilt die einmal erteilte Untervermietungserlaubnis weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Erlaubnis nur mündlich erteilt wurde oder der alte Vermieter die Untervermietung über längere Zeit widerspruchslos hingenommen hat. In jedem Fall sollten jedoch entsprechende Beweise rechtzeitig gesichert werden.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Anspruch auf Untervermietung der gesamten Wohnung gänzlich ausgeschlossen ist, weil dadurch der Untermieter im Prinzip zum Hauptmieter würde. Daher sollte man bei der Formulierung eines Antrags auf Untervermietung darauf achten, dass man um die Genehmigung zur Untervermietung eines Teils der Wohnung bittet.
Der Vermieter darf die Erlaubnis zur (Teil) -Untervermietung nur aus drei - gesetzlich geregelten - Gründen verweigern:
1. Wenn in der Person des Untermieters ein „wichtiger Grund” liegt, der die Untervermietung für den Vermieter unzumutbar macht.2. Wenn durch die Untervermietung die Wohnung „übermäßig belegt” würde oder die Überlassung dem Vermieter sonst nicht zuzumuten ist. Nach der Rechtsprechung ist das aber selbst dann noch nicht anzunehmen, wenn z. B. in einer 5-Zimmer-Wohnung mit 96 qm insgesamt 7 Personen leben (LG Berlin, 12.10.1985 - Az: 64 S 137/85).
3. Wenn dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Auch wenn der Vermieter wechselt, gilt die einmal erteilte Untervermietungserlaubnis weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Erlaubnis nur mündlich erteilt wurde oder der alte Vermieter die Untervermietung über längere Zeit widerspruchslos hingenommen hat. In jedem Fall sollten jedoch entsprechende Beweise rechtzeitig gesichert werden.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nach § 553 Abs. 1 BGB können Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung verlangen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Untervermietung eines Teils der Wohnung, nicht auf die gesamte Wohnung.
Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn wichtige Gründe in der Person des Untermieters vorliegen, die Wohnung übermäßig belegt würde oder die Überlassung dem Vermieter aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
Die Schwelle zur Überbelegung liegt hoch. So ist eine Überbelegung selbst dann nicht anzunehmen, wenn in einer 96 qm großen 5-Zimmer-Wohnung insgesamt 7 Personen leben (vgl. LG Berlin, 12.10.1985 - Az: 64 S 137/85).
Ja, eine einmal erteilte Erlaubnis bleibt auch bei einem Vermieterwechsel bestehen. Dies gilt auch für mündlich erteilte Zustimmungen oder Fälle, in denen der Vermieter die Untervermietung über längere Zeit widerspruchslos hingenommen hat.
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