Ein Mieter hat dann keinen Anspruch auf
Zustimmung des Vermieters zur teilweisen Gebrauchsüberlassung an Dritte für einen Zeitraum von rund vier Jahren, wenn bereits bei Vertragsschluss bei ihm angesichts einer naheliegenden, späteren Auslandstätigkeiten ein „latentes Überlassungsinteresse“ vorhanden war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Den Klägern steht ein Anspruch auf Gestattung der teilweisen Gebrauchsüberlassung ab dem 1. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2026 gegenüber dem Beklagten gemäß
§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu.
Danach kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein
berechtigtes Interesse entsteht. An diesen Voraussetzungen fehlt es bereits deshalb, weil ein berechtigtes Interesse der Kläger nicht erst „nach Vertragsschluss“, sondern bereits zuvor entstanden ist.
§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB soll mit der zeitlichen Einschränkung des berechtigten Interesses verhindern, dass der Mieter, der ein bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenes Interesse zur Überlassung eines Teils des Wohnraums mit Dritten gegenüber dem Vermieter verschweigt, die durch den Vertrag gesetzten Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs unter Berufung auf eine zu gestattende
Untervermietung unterläuft. Für den Ausschluss des Überlassungsanspruchs reicht es aus, dass das Überlassungsinteresse des Mieters zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits latent vorhanden ist. Jedenfalls um einen solchen Fall handelt es sich hier:
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.