Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.346 Anfragen

Berechtigtes Mieterinteresse an einer Untervermietungsgenehmigung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Auszug eines Mitmieters und die Deckung der Wohnkosten durch die Aufnahme eines Untermieters ist grundsätzlich als berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB für die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten anzusehen.

Dem Vermieter ist die Zustimmung zur Untervermietung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, wenn die Wohnung nach Vorstellung der Mieter zunächst nicht mehr nur von zwei, sondern von drei Personen genutzt und bewohnt werden soll; eine solche Erweiterung des Nutzerkreises kann einen Untermietzuschlag rechtfertigen.

Dem Vermieter ist eine kompensationslose Erteilung der Untervermietungserlaubnis im Sinne des § 553 Abs. 2 BGB regelmäßig nicht zuzumuten, wenn er es dem Mieter durch die Gewährung der Untervermietungserlaubnis ermöglichen soll, wirtschaftlichen Gewinn aus der Untervermietung zu erzielen.


LG Berlin, 15.07.2021 - Az: 64 S 45/21

ECLI:DE:LGBE:2021:0715.64S45.21.00

Vorgehend: AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2021 - Az: 223 C 53/20


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Sehr schnelle und freundliche Beratung. Alles zur meiner vollsten Zufriedenheit. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant
Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!
Verifizierter Mandant