Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 392.550 Anfragen

Berechtigtes Mieterinteresse an einer Untervermietungsgenehmigung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Auszug eines Mitmieters und die Deckung der Wohnkosten durch die Aufnahme eines Untermieters ist grundsätzlich als berechtigtes Interesse i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB für die Gebrauchsüberlassung an einen Dritten anzusehen.

Dem Vermieter ist die Zustimmung zur Untervermietung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, wenn die Wohnung nach Vorstellung der Mieter zunächst nicht mehr nur von zwei, sondern von drei Personen genutzt und bewohnt werden soll; eine solche Erweiterung des Nutzerkreises kann einen Untermietzuschlag rechtfertigen.

Dem Vermieter ist eine kompensationslose Erteilung der Untervermietungserlaubnis im Sinne des § 553 Abs. 2 BGB regelmäßig nicht zuzumuten, wenn er es dem Mieter durch die Gewährung der Untervermietungserlaubnis ermöglichen soll, wirtschaftlichen Gewinn aus der Untervermietung zu erzielen.


LG Berlin, 15.07.2021 - Az: 64 S 45/21

ECLI:DE:LGBE:2021:0715.64S45.21.00

Vorgehend: AG Berlin-Charlottenburg, 06.01.2021 - Az: 223 C 53/20

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild am Sonntag

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.550 Beratungsanfragen

meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.

Verifizierter Mandant