Dieser Untermietzuschlag ist jedoch nur dann zulässig, wenn sich die Anzahl der ein der Wohnung lebenden Personen gegenüber den Verhältnissen vor der beabsichtigten Untervermietung erhöht. Da enge Familienangehörige keine Untermieter im Sinne des Gesetzes sind, entfällt ein Untermietzuschlag ganz, wenn sie die Wohnung unentgeltlich und von den Weisungen des Mieters abhängig mitbewohnen.
Eine gesetzliche Regelung für die Höhe des Untermietzuschlags besteht nur für preisgebundenen Neubau (§ 26 Abs. 3 Neubaumietenverordnung).
Der Zuschlag beträgt dort bei Untervermietung an eine Person € 2,50, bei zwei oder mehr Personen € 5.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom WDR2 Mittagsmagazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.825 Beratungsanfragen
klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant
super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten.
Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.