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2. Die vorbezeichnete Wohnung wird vom Hauptmieter an den Untermieter untervermietet. Die schriftliche Zustimmung des Vermieters liegt dem Untermieter vor.
3. Mituntervermietet werden nach diesen Bedingungen Garage(n), Stellplatz Nr. , sonstige Einrichtungen, nämlich folgende: .
4. Das Übergabeprotokoll wird hinsichtlich darin enthaltener Beschreibungen der Mietsache und der Einrichtungen Vertragsbestandteil.
5. Dem Untermieter werden vom Hauptmieter für die Dauer der Untermietzeit folgende Schlüssel ausgehändigt:
§ 2 Miete und Nebenkosten
1. Die Nettomiete beträgt monatlich , in Worten . Die Nebenkosten betragen monatlich , in Worten . Hierbei handelt es sich um eine
3. Der zu zahlende Mietzins beträgt demgemäß monatlich und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung bzw. Pauschale insgesamt , in Worten .
4. Ändern sich die Miete oder die Vorauszahlungen/Pauschalen des Hauptmietvertrages, so ist der Hauptmieter berechtigt und verpflichtet, diese Änderungen auf den Nachmieter durchzustellen. Bei Mieterhöhungen hat der Hauptmieter die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 558a BGB, zu beachten.
5. Die Abrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen richtet sich nach den Vorschriften des Hauptmietvertrages.
§ 3 Kaution
1. Der Untermieter stellt dem Hauptmieter eine Kaution gem. § 551 BGB in Höhe von , in Worten zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Untermietverhältnis. Die Sicherheit wird durch gestellt. Ist als Sicherheit eine Geldsumme zu zahlen, ist der Untermieter zu drei monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
2. Die Kaution wird spätestens sechs Monate nach Beendigung des Untermietverhältnisses zur Rückzahlung fällig.
3. Ein „Abwohnen“ der Kaution durch den Untermieter am Ende der Mietzeit ist nicht zulässig.
§ 4 Mietzahlungen
1. Die Miete inklusive der Vorauszahlungen/Pauschalen sind monatlich im voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats kostenfrei auf das folgendes Konto zu überweisen:
2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem bezeichneten Konto an.
3. Bei Zahlungsverzug darf der Hauptmieter für jede schriftliche Mahnung 3 (drei) € pauschalierte Mahnkosten berechnen. Dem Untermieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, daß dem Hauptmieter geringere Kosten entstanden sind.
§ 5 Mietdauer und Kündigung
1. Der Untermietvertrag beginnt am .
2. Die Mietdauer bestimmt sich bei Zeitmietverträgen nach der Dauer des Hauptmietvertrages. Endet der Hauptmietvertrag endet damit ohne Ausnahme auch der Untermietvertrag. Vor Erreichen des vertraglich vereinbarten Mietendes kann der Untermietvertrag hingegen nicht ordentlich gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung bleibt hiervon ausgenommen.
3. Ist der Hauptmietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und wird er wirksam gekündigt, so hat der Hauptmieter dem Untermieter unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 573 BGB, unverzüglich zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen.
4. Der Untermieter eines unbefristeten Untermietvertrages kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens beim Hauptmieter an.
5. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Im übrigen sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
§ 6 Ersatzuntermieter
Der Untermieter eines befristeten Untermietvertrages ist berechtigt, den Untermietvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist - das ist am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats - zu kündigen, sofern er ein überragendes Interesse an der vorzeitigen Beendigung des Untermietverhältnisses hat. Die Kündigung ist nur möglich, wenn er der Untermieter dem Hauptmieter einen wirtschaftlich und persönlich zuverlässigen Ersatzuntermieter vorschlägt, der bereit ist, in den Untermietvertrag für den Rest der Mietdauer (siehe § 5) einzutreten, und wenn der Hauptmieter oder der Vermieter sich weigert, mit dem benannten Ersatzmieter einen Untermietvertrag abzuschließen. Berechtigte Interessen des Hauptmieters oder des Vermieters hinsichtlich der Person des Ersatzuntermieters sind zu berücksichtigen.
§ 7 Überlassung der Mietsache an Dritte – weitere Unteruntervermietung
Eine weitere Untervermietung der Mietsache als solcher durch den Untermieter ist nicht gestattet. Hiervon unberührt ist das Recht des Untermieters nach § 553 BGB, bei Auftreten eines berechtigten Interesses nach Abschluß des Untermietvertrages, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Der Hauptmieter kann unter den Voraussetzungen des § 553 Abs. 2 BGB eine angemessene Erhöhung der Miete verlangen.
§ 8 Verweis auf den Hauptmietvertrag
1. Folgende Bestimmungen des Hauptmietvertrages gelten im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter sinngemäß (Die angegebenen Paragraphen beziehen sich auf den Hauptmietvertrag): a) Schönheitsreparaturen (§ ) b) Bagatellschäden (§ ) c) Aufrechnung und Zurückbehaltung von Mietzahlungen (§ ) d) Benutzung der Mietsache (§ ) e) Haushaltsmaschinen (§ ) f) Nebenpflichten aus dem Mietvertrag (insbesondere pflegliche Behandlung der Mietsache) (§ ) g) Verfahren bei Mängeln der Mietsache; (§ ) h) Hausordnung (§ )
2. Der Hauptmietvertrag wurde dem Untermieter in Kopie ausgehändigt.
§ 9 Betreten der Mietsache
1. Der Hauptmieter, der Vermieter oder von diesen Beauftragte dürfen die Mietsache - zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Meßgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten. Auf eine persönliche Verhinderung des Untermieters ist Rücksicht zu nehmen. Ebenso besteht ein Zutrittsrecht bei akuter Gefahr.
2. Bei längerer Abwesenheit hat der Untermieter sicherzustellen, daß die Rechte des Hauptmieters nach Absatz 1 ausgeübt werden können. Zu diesem Zweck hat der Untermieter einen Wohnungsschlüssel bei einer geeigneten Person zu hinterlegen und den Hauptmieter hierüber zu benachrichtigen.
§ 10 Rückgabe der Mietsache
1. Bei Ende des Untermietvertrags hat der Untermieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch vom Untermieter selbst beschaffte, sind dem Hauptmieter zu übergeben. Der Untermieter haftet für alle Schäden, die dem Hauptmieter oder einem Mietnachfolger aus der schuldhaften Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
2. Hat der Untermieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Hauptmieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 11 Personenmehrheit als Untermieter
1. Haben mehrere Personen - z. B. Ehegatten - gemietet, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Untermietverhältnis als Gesamtschuldner.
2. Erklärungen, deren Wirkung die Untermieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Untermietern abgegeben werden. Die Untermieter bevollmächtigen sich jedoch unter Vorbehalt schriftlichen Widerrufs bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme solcher Erklärungen. Für Erklärungen, die den Bestand des Mietverhältnisses betreffen, gilt die Empfangsvollmacht nicht.
3. Jeder Untermieter muss Tatsachen in der Person oder dem Verhalten eines anderen Untermieters der Mietsache, die das Untermietverhältnis berühren oder einen Schadensersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
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