Rechtsproblem anwaltlich prüfen lassen Bereits 402.887 Anfragen

Ferienhausmängel im EU-Ausland: Wo können Verbraucher gegen Reiseveranstalter klagen?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bucht ein Verbraucher über einen gewerblichen Reiseveranstalter ein im EU-Ausland gelegenes und einem Dritten gehörendes Ferienhaus, unterfallen Ansprüche aus diesem Vertrag nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte am Belegenheitsort der Immobilie. Stattdessen kann der Verbraucher wahlweise vor den Gerichten am Sitz des Reiseveranstalters oder an seinem eigenen Wohnsitz klagen - und zwar unabhängig davon, wie viele Nebenleistungen der Vertrag im Einzelnen umfasst.

Bei der Frage der internationalen Zuständigkeit anhand der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-VO) geht es im Kern um das Verhältnis zwischen der ausschließlichen Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-VO.

Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO begründet eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht solcher Sachen zum Gegenstand haben. Diese Zuständigkeitsregel ist zwingend und kann weder durch Parteivereinbarung noch durch rügeloses Einlassen derogiert werden. Ihr Zweck besteht darin, Streitigkeiten, bei deren Entscheidung Kenntnisse der lokalen Verhältnisse - insbesondere des nationalen Sachen- und Mietrechts - erforderlich sind, dem ortsnahen Gericht zuzuweisen. Die Vorschrift ist jedoch nicht weiter auszulegen, als ihr Zweck dies erfordert, da sie die Parteien zwingen kann, vor einem Gericht zu prozessieren, das weder für den Kläger noch für den Beklagten das Heimatgericht ist.

Entscheidend für die Abgrenzung ist die rechtliche Einordnung des zwischen Reiseveranstalter und Verbraucher geschlossenen Vertrags. Ein Vertrag, der lediglich die Anmietung einer Immobilie zum unmittelbaren Gegenstand hat, wäre als Mietvertrag im Sinne des Art. 22 Nr. 1 Brüssel-I-VO anzusehen. Ein zwischen einem gewerblichen Reiseveranstalter und einem privaten Kunden geschlossener Ferienhausvertrag trägt jedoch auch dann nicht das Gepräge eines Mietvertrags, wenn er sich nur auf eine einzige Reiseleistung - die zeitweise Überlassung des Ferienhauses - bezieht. Ein solcher Vertrag bringt typischerweise weitere Nebenleistungen „mit sich“, wie etwa die Endreinigung, die Bereitstellung gemeinschaftlicher Einrichtungen der Ferienanlage oder die Erteilung von Auskünften und Ratschlägen bei der Unterbreitung verschiedener Angebote. Hinzu kommen vertragsspezifische Pflichten des Veranstalters wie die Übernahme der Verantwortung für Durchführung und Abwicklung des Vertrags und das Fungieren als Adressat von Beanstandungen des Kunden. Diese Pflichten und Leistungen gehören ebenfalls zu den Nebenleistungen, die den Vertrag prägen und ihn von einem reinen Mietvertrag unterscheiden.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Ich bekam zeitnah eine hilfreiche Beratung!
Verifizierter Mandant
Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant