Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.075 Anfragen

Kinderfreibetrag übertragen: Wann Eltern den Anteil des anderen beanspruchen können

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Steuerlich profitieren beide Elternteile vom Kinderfreibetrag - zumindest auf dem Papier. Wer allein für das Kind aufkommt, während der andere Elternteil kaum einen Beitrag leistet, erwartet zu Recht, dass das Finanzamt die Freibeträge entsprechend verschiebt. Doch die gesetzlichen Hürden sind hoch, und die Rechtsprechung hat die Übertragungsmöglichkeiten in den vergangenen Jahren erheblich eingeschränkt.

Grundprinzip: Hälftige Zuweisung beider Freibeträge

Das Einkommensteuergesetz sieht in § 32 Abs. 6 EStG zwei kindbedingte Steuervergünstigungen vor: den Kinderfreibetrag, der das sächliche Existenzminimum des Kindes steuerfrei stellt, und den sogenannten BEA-Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Beide Freibeträge stehen jedem Elternteil grundsätzlich je zur Hälfte zu. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren werden die halben Beträge automatisch zum vollen Freibetrag addiert.

Anders sieht es bei geschiedenen, dauernd getrennt lebenden oder nicht verheirateten Elternteilen aus. Hier verbleibt jedem Elternteil sein hälftiger Freibetrag - unabhängig davon, wer tatsächlich mehr für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Eine Ausnahme besteht nur unter den engen Voraussetzungen der Übertragung nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG.
Einen „vollen“ Freibetrag erhält ein Elternteil ohne Übertragung außerdem dann automatisch, wenn der andere Elternteil verstorben ist, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht zu ermitteln ist, der Vater amtlich nicht feststellbar ist, der andere Elternteil im Ausland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder ein Elternteil das Kind allein angenommen hat (§ 32 Abs. 6 Satz 3 EStG).

Voraussetzungen für die Übertragung

Die Übertragung des halben Kinderfreibetrags setzt nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG zunächst voraus, dass beide Elternteile unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vorliegen. Das betrifft dauernd getrennt lebende, geschiedene oder unverheiratete Elternteile.

Materiell kommt die Übertragung nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt, der andere Elternteil jedoch nicht - oder wenn Letzterer mangels Leistungsfähigkeit überhaupt nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung allein aufgrund eines gemeinsamen Antrags der Elternteile ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ebenso ausgeschlossen ist die Übertragung, soweit für das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden (§ 32 Abs. 6 Satz 7 EStG): Wer staatliche Vorleistungen erhält, kommt nicht allein für den Unterhalt des Kindes auf.

Die 75-Prozent-Grenze

Als Maßstab, wann ein Elternteil seiner Barunterhaltspflicht „im Wesentlichen“ nachkommt, gilt eine Grenze von mindestens 75 Prozent des geschuldeten Unterhalts (vgl. BFH, 11.12.1992 - Az: III R 7/90). Maßgeblich ist dabei der durch Urteil oder Unterhaltstiteln festgelegte Betrag; soweit keine Festlegung besteht, orientiert sich die Praxis an der Düsseldorfer Tabelle.

Entscheidend ist die Erfüllung der eigenen, konkret festgelegten Verpflichtung - nicht der Vergleich der von beiden Elternteilen erbrachten absoluten Leistungen. Selbst wenn ein Elternteil nur sehr geringe Unterhaltsbeträge schuldet, diese aber zu mehr als 75 Prozent entrichtet, scheitert der Übertragungsantrag des anderen Elternteils.

Betreuungsunterhalt genügt - kein Barunterhalt erforderlich

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Art des Unterhalts. Unterhalt ist nicht mit Geldleistungen gleichzusetzen. Der Elternteil, bei dem sich das minderjährige Kind befindet und der es pflegt und erzieht, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der Regel bereits durch diese Betreuungsleistung. Eine gesonderte Barunterhaltspflicht besteht für ihn damit grundsätzlich nicht.

Liegt das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil und trägt dieser die Hauptverantwortung für das Kind, erfüllt er seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BGH, 28.02.2007 - Az: XII ZR 161/04). Höhe und Umfang des eigenen Einkommens spielen dabei keine entscheidende Rolle.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Übertragung regelmäßig ausgeschlossen

Für Elternpaare, die zwar nicht verheiratet sind, aber gemeinsam in einem Haushalt leben, hat der Bundesfinanzhof die Hürde für eine Übertragung des Kinderfreibetrags erheblich angehoben. Bei einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beide Elternteile ihre Unterhaltspflicht erfüllen - unabhängig davon, welchen Anteil jeder am gemeinsamen Haushaltseinkommen trägt (vgl. BFH, 15.12.2021 - Az: III R 24/20).

Dem lag ein Fall zugrunde, in dem die Mutter ein Jahreseinkommen von deutlich über 70.000 Euro erzielte, der Vater hingegen kaum Einkommen hatte. Die Mutter beantragte die Übertragung des väterlichen Kinderfreibetrags. Der BFH wies die Revision zurück: Der Vater hatte das Kind tatsächlich betreut und damit seinen Betreuungsunterhalt geleistet. Das reichte, um als unterhaltspflichtig im Sinne des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG zu gelten. Der Betreuungsunterhalt ist nach dieser Entscheidung nicht zu monetarisieren und ins Verhältnis zu den finanziellen Beiträgen des anderen Elternteils zu setzen.

Nur in Ausnahmefällen - etwa wenn nachgewiesen wird, dass ein Elternteil bestehende Unterhaltsvereinbarungen nicht eingehalten hat oder krankheitsbedingt zur Betreuung außerstande war - kommt auch innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Übertragung in Betracht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Übertragung, wenn beide Elternteile unter derselben Adresse gemeldet sind; in diesem Fall wird die Erfüllung der Unterhaltspflicht durch beide Elternteile unwiderlegbar unterstellt.

Minderjährige und volljährige Kinder im Vergleich

Bei minderjährigen Kindern gilt: Betreuungsunterhalt reicht, um die Unterhaltspflicht zu erfüllen. Eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil ist daher nur möglich, wenn der andere Elternteil weder Barunterhalt leistet noch das Kind tatsächlich betreut - oder wenn er mangels Leistungsfähigkeit überhaupt nicht unterhaltspflichtig ist.
Bei volljährigen Kindern ändert sich die Rechtslage grundlegend. Ab der Volljährigkeit können Unterhaltspflichten nicht mehr durch Betreuungsleistungen erfüllt werden. Beide Elternteile sind dann zum Barunterhalt verpflichtet, anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Kann ein Elternteil mangels Leistungsfähigkeit keinen Barunterhalt erbringen, ist die Übertragung seines halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil möglich.

Der BEA-Freibetrag: gesonderte Übertragungsregeln

Der BEA-Freibetrag folgt anderen Regeln als der Kinderfreibetrag. Bei minderjährigen Kindern kann der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende BEA-Freibetrag auf Antrag des anderen Elternteils übertragen werden - und zwar unabhängig davon, ob Unterhaltspflichten verletzt wurden (§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG). Voraussetzung ist, dass das Kind bei einem der Elternteile gemeldet ist; ist es bei keinem oder bei beiden gemeldet, entfällt die Übertragungsmöglichkeit.

Für volljährige Kinder hingegen ist eine Übertragung des BEA-Freibetrags nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen. Der BFH hat eine erweiternde Auslegung ausdrücklich abgelehnt: Der Gesetzgeber habe die Übertragungsmöglichkeit bewusst auf minderjährige Kinder beschränkt; eine planwidrige Gesetzeslücke liege nicht vor (vgl. BFH, 22.04.2020 - Az: III R 61/18).

Wird der Kinderfreibetrag übertragen, folgt die Übertragung des BEA-Freibetrags automatisch.

SGB II-Bezug: Kein Übertragungsgrund

Dass ein Elternteil Leistungen nach dem SGB II bezieht, rechtfertigt für sich allein keine Übertragung des Kinderfreibetrags. Wer ein minderjähriges Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat und es tatsächlich betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung - unabhängig davon, ob er staatliche Unterstützung bezieht. Der BFH hat klargestellt, dass allein der SGB-II-Bezug eines sorgeberechtigten, betreuenden Elternteils keinen Übertragungsanspruch des barunterhaltszahlenden Elternteils begründet (vgl. BFH, 15.06.2016 - Az: III R 18/15).

Übertragung auf Großeltern oder Stiefeltern

Der Kinderfreibetrag kann nach § 32 Abs. 6 Satz 10 EStG auch auf Stief- oder Großelternteile übertragen werden, wenn das Kind in deren Haushalt aufgenommen wurde. Zusammenveranlagte Eltern können ihren vollen Freibetrag übertragen; bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann jeder Elternteil nur seinen halben Anteil weitergeben. Eine Splittung - also die Übertragung nur eines Teils des Anteils unter Einbehaltung des Rests - ist nicht möglich.

Die Übertragung auf Großeltern empfiehlt sich insbesondere dann, wenn deren Grenzsteuersatz höher ist und die Steuerersparnis durch den Freibetrag das anzurechnende Kindergeld übersteigt. Die einmal erteilte Zustimmung kann nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden, nicht rückwirkend.

Weitere Folgen der Übertragung

Die Übertragung des Kinderfreibetrags hat Auswirkungen auf weitere kindbedingte Steuervergünstigungen. Der Elternteil, dem der Freibetrag entzogen wird, verliert damit unter Umständen auch die Anspruchsberechtigung für andere Entlastungen, die an den Besitz des Kinderfreibetrags geknüpft sind - etwa den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG oder die Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 5 EStG. Auch der Prozentsatz der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen und die Ermäßigung bei Zuschlagsteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer können sich verändern. Eine sorgfältige Gesamtbetrachtung ist deshalb vor einem Antrag auf Übertragung empfehlenswert.
Stand: 21.04.2026
Feedback zu diesem Tipp

Häufige Fragen

Der Kinderfreibetrag steht grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren werden die Hälften automatisch zusammengerechnet. Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht verheirateten Elternteilen verbleibt jedem der halbe Freibetrag, sofern keine Übertragung beantragt wird.
Die Übertragung des halben Kinderfreibetrags setzt voraus, dass beide Elternteile unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und keine Zusammenveranlagung möglich ist. Materiell muss der Antragsteller seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommen, während der andere Elternteil entweder seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit überhaupt nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).
Ein Elternteil erfüllt seine Barunterhaltspflicht im Wesentlichen, wenn er sie zu mindestens 75 Prozent erfüllt. Maßgebend ist der durch Urteil oder Vereinbarung festgelegte Betrag; liegt keine Festlegung vor, wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen.
In der Regel nein. Leben unverheiratete Eltern gemeinsam mit dem minderjährigen Kind in einem Haushalt, wird unterstellt, dass beide ihre Unterhaltspflicht erfüllen - unabhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens. Es reicht aus, wenn ein Elternteil das Kind tatsächlich betreut. Der BFH hat eine Übertragung in solchen Fällen abgelehnt (BFH, 15.12.2021 - Az: III R 24/20).
Nein. Bei minderjährigen Kindern kann Betreuungsunterhalt die Unterhaltspflicht erfüllen. Ab der Volljährigkeit sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Kann ein Elternteil mangels Einkommen keinen Barunterhalt leisten, ist die Übertragung seines halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil möglich.
Ja, aber nur bei minderjährigen Kindern. Der BEA-Freibetrag des Elternteils, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, kann auf Antrag des anderen Elternteils übertragen werden - unabhängig von Unterhaltspflichtverletzungen. Bei volljährigen Kindern ist eine Übertragung des BEA-Freibetrags gesetzlich nicht vorgesehen (BFH, 22.04.2020 - Az: III R 61/18).
Nein. Allein der Umstand, dass ein betreuender Elternteil Leistungen nach dem SGB II bezieht, begründet keinen Übertragungsanspruch des anderen Elternteils. Wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen und tatsächlich betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung (BFH, 15.06.2016 - Az: III R 18/15).
Der Elternteil, dem der Freibetrag entzogen wird, verliert unter Umständen weitere kindbedingte Steuervergünstigungen, etwa den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, den Ausbildungsfreibetrag oder die Übertragbarkeit des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes. Auch Zuschlagsteuern und der Prozentsatz der zumutbaren Belastung können sich verändern.
Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerTheresia Donath

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus PC Welt 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos
Verifizierter Mandant
Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.
Verifizierter Mandant