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Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind

Familienrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Zur Unterhaltsrente im Sinne von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG gehören nur regelmäßige monatliche Zahlungen. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z.B. die Überlassung einer Wohnung zu Unterhaltszwecken) sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Streitig ist, welchem Elternteil das Kindergeld für Januar bis Dezember 2014 zusteht, weil er die höhere Unterhaltsrente gezahlt hat.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und der Beigeladene haben einen gemeinsamen Sohn, der im Streitjahr in L studierte, dort gemeinsam mit einem Kommilitonen in einer 64 qm großen Wohnung lebte und nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen war.

Der Beigeladene zahlte dem Sohn zunächst monatlichen Barunterhalt in Höhe von 500 €, den er ab September 2014 auf 590 € erhöhte.

Die Klägerin zahlte von Januar bis August 2014 monatlich 400 € und ab September 2014 490 € im Monat. Darüber hinaus zahlte sie den Beitrag für das Sommersemester in Höhe von 195 € und für das Wintersemester in Höhe von 197 €, die Bahncard des Sohnes in Höhe von 120 €, Heimfahrt-Tickets in Höhe von 696 €, Zahnarztkosten in Höhe von 209 € sowie besondere Ausbildungskosten in Höhe von 85 €, zusammen 1.502 €.

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Kindergeldantrag der Klägerin vom 3. Oktober 2014 am 5. Dezember 2014 ab, weil der Sohn nicht im Haushalt eines leiblichen Elternteils lebe und der Beigeladene den überwiegenden Barunterhalt leiste.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte die Familienkasse in der Einspruchsentscheidung vom 15. Juni 2015 aus, da der Kindesvater in Frankreich lebe, bestehe auch dort ein Anspruch auf Kindergeld. Welcher Anspruch vorrangig sei, bestimme sich im Verhältnis zu den EU-Staaten nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - VO Nr. 883/2004 - (Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - 2004 Nr. L 166, S. 1) und der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 987/2009, ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1). Seien die Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer EU-Staaten zu gewähren und werde - wie im Streitfall - von beiden Elternteilen in diesen Staaten jeweils eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so sei der Staat vorrangig zuständig, in dem sich der Wohnort des Kindes befinde. Da der Sohn der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) lebe und dieser in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausübe, sei der deutsche Kindergeldanspruch gegenüber dem Kindergeldanspruch im Beschäftigungsland des Kindesvaters vorrangig. Maßgeblich sei deshalb, welcher Elternteil den höheren Barunterhalt leiste (§ 64 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Dies sei nach der vorliegenden Bescheinigung des Sohnes der Vater.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete die Familienkasse, der Klägerin Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2014 zu gewähren. Da § 64 Abs. 3 EStG an die zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen anknüpfe, seien bei der Frage nach der dem Kind gezahlten „höchsten Unterhaltsrente“ sämtliche Zahlungen auf den Gesamtbedarf des Kindes zu berücksichtigen, auch wenn sie - über die monatliche Unterhaltsrente hinausgehend - in Form unregelmäßiger zusätzlicher Zahlungen erfolgten. Lediglich darüber hinausgehende Einmal- oder Sonderzuwendungen an das Kind sowie Sachzuwendungen, die nicht dem zivilrechtlichen Gesamtbedarf unterfielen, seien nicht in die Berechnung mit einzubeziehen.

Die zusätzlichen Zahlungen der Klägerin seien jedenfalls in Höhe von 1.417 € zu berücksichtigen und mit jeweils 1/12 auf die Monate des Jahres 2014 zu verteilen. Einschließlich der monatlichen Regelzuwendung habe die Klägerin damit eine höhere Unterhaltsrente gezahlt als der Beigeladene.

Der Beigeladene hatte zuvor erklärt, keinen eigenen Kindergeldantrag stellen zu wollen, selbst wenn er einen Anspruch haben sollte. Wenn ein Anspruch bestehe, gehe er von einem Anspruch der Klägerin aus.

Die Familienkasse rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts.


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