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Unterhalt für minderjährige Kinder, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Das Familienrecht regelt unter anderem auch den Kindesunterhalt, insbesondere wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind. Hierbei ist es von grundlegender Bedeutung, wie die Unterhaltsleistungen zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden und welche rechtlichen Grundlagen dabei Anwendung finden. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sowie die Berücksichtigung des gemeinsamen Sorgerechts sind zu berücksichtigen.

Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden, ist es für die Unterhaltsleistung wesentlich, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht.

Woraus setzt sich der Unterhalt für minderjährige Kinder zusammen?

Der Unterhalt für ein minderjähriges Kind besteht aus Barunterhalt und Betreuungsunterhalt. Unter den Begriff Betreuungsunterhalt fällt die Betreuung, tatsächliche Versorgung und Erziehung des Kindes, während mit dem Barunterhalt der gesamte finanzielle Aufwand für das Kind abzudecken ist.

Barunterhalt

Der Begriff Barunterhalt bezieht sich auf den finanziellen Beitrag, den der Elternteil leisten muss, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt. Dieser finanzielle Beitrag soll sicherstellen, dass die materiellen Bedürfnisse des Kindes gedeckt sind. Der Barunterhalt umfasst eine Vielzahl von Kosten, darunter Nahrung, Kleidung, Unterkunft, Bildung, Freizeitaktivitäten und andere notwendige Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Wohl des Kindes stehen. Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach den finanziellen Möglichkeiten des zahlungspflichtigen Elternteils sowie den Bedürfnissen und dem Lebensstandard des Kindes.

Zusätzlich zum Barunterhalt kann ein sogenannter Mehrbedarf sowie ein Sonderbedarf entstehen.

Barunterhaltspflichtig ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt (§ 1612 Abs.1 BGB).

Betreuungsunterhalt oder Naturalunterhalt

Der Betreuungsunterhalt oder auch Naturalunterhalt (§ 1606 Abs.3, S. 2 BGB) bezieht sich hingegen auf die Pflege, Versorgung und Erziehung des Kindes durch den Elternteil, bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Dieser Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht, indem er die täglichen Bedürfnisse des Kindes sicherstellt, wie beispielsweise die Betreuung, Ernährung, medizinische Versorgung, Bildung und emotionale Unterstützung. Der Betreuungsunterhalt ist von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung und das Wohlbefinden des Kindes und trägt dazu bei, dass es in einer stabilen und förderlichen Umgebung aufwachsen kann.

Ausnahmsweise schuldet also auch derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, Barunterhalt, wenn dieser wesentlich höhere Einkünfte hat, als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige Elternteil. In einem solchen Fall schuldet der andere Elternteil möglicherweise gar keinen Kindesunterhalt mehr (vgl. § 1603 Abs.2, 3 BGB).

Gleichwertigkeit der Unterhaltsarten

Beide Unterhaltsarten sind als gleichwertig zu betrachten. Der Elternteil, der das Kind versorgt und betreut, erfüllt also dadurch seine Unterhaltspflicht in der Regel. Die materiellen Bedürfnisse des Kindes müssen durch den Barunterhalt des anderen Elternteil sichergestellt werden (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).

Was ist beim gemeinsamen Sorgerecht zu beachten?

Auch dann, wenn beiden Elternteilen das Sorgerecht gemeinsam zusteht, bleiben die Grundsätze bezüglich des Kindesunterhalts bestehen.

Das bedeutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, weiterhin für den Betreuungsunterhalt zuständig ist, während der andere Elternteil für den Barunterhalt verantwortlich ist. Diese klare Aufteilung soll sicherstellen, dass sowohl die emotionalen als auch die finanziellen Bedürfnisse des Kindes angemessen erfüllt werden.

Dagegen wird der Barunterhalt eines Elternteils nicht eingeschränkt, wenn er sein Kind, das regelmäßig beim anderen Elternteil lebt, nur im Rahmen des ihm zustehenden Umgangsrechts betreut.

Gibt es Besonderheiten beim Wechselmodell?

Auch beim (echten) Wechselmodell kann eine Unterhaltspflicht entstehen, wenn die die Eltern unterschiedlich hohe Einkommen zur Verfügung haben.

Da sich bei einem echten Wechselmodell der Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln lässt, ist unklar, welchem Elternteil die Obhut i.S.d. von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB zusteht. Dies ist für die Geltendmachung von Unterhalt ein Problem, denn dies ist eigentlich Aufgabe desjenigen Elternteils, dem die Obhut zusteht. Es ist daher entweder ein Pfleger zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs zu bestellen oder aber beim Familiengericht zu beantragen, dass die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gemäß § 1628 BGB einem Elternteil übertragen wird.

Wie hoch fällt der Barunterhalt aus?

Die Höhe des Barunterhalts richtet sich nach dem unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen und der Anzahl der Kinder, denen der Unterhaltspflichtige gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. Üblicherweise wird sich bei der Bemessung dann nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle unter Anwendung der oberlandesgerichtlichen Leitlinien gerichtet.

Dem Unterhaltspflichtigen soll noch ein Selbstbehalt bleiben, um seinen eigenen Bedarf zu decken. Auch dessen Höhe wird regelmäßig angepasst.

Es ist bei minderjährigen Kindern zudem zu berücksichtigen, das alles Erdenkliche unternommen werden muss, um den Mindestunterhalt des Kindes bzw. der Kinder zu decken.

Wenn der Barunterhaltspflichtige den Unterhalt nicht bezahlt

Für den Fall, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil bezahlt, kann Unterhaltsvorschuss vom Staat beantragt werden. Warum die Zahlung nicht erfolgt, ist hierbei zunächst unerheblich. Der Unterhaltsvorschuss gleicht zumindest einen Teil des eigentlich geschuldeten Barunterhalt aus.

Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des Barunterhalts seinen angemessenen Eigenbedarf nicht mehr decken (§ 1603 Abs.1 BGB) und erzielt der betreuende Elternteil wesentlich höhere Einkünfte, so kann der betreuende Elternteil neben der Betreuung des Kindes verpflichtet sein, ergänzend einen Teil oder den ganzen Barunterhalt zu leisten.
Stand: 02.01.2024 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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