Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz tritt die öffentliche Hand unter bestimmten Voraussetzungen mit der Zahlung von Kindesunterhalt in Vorlage, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unvollständig Unterhalt zahlt. Die auszahlende Stelle kann den verauslagten Betrag unter bestimmten Voraussetzungen sodann beim Unterhaltsschuldner wieder einfordern.
Unter welchen Voraussetzungen wird Vorschuss geleistet?
Die Höhe des Unterhaltsvorschuss richtet sich gem. § 2 Abs. 1 UhVorschG i.V.m. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB nach dem Alter des Kindes und dem Mindestunterhalt. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle zwei Jahre durch eine Mindestunterhaltsverordnung festgelegt. Von diesem Betrag wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen werden (§ 2 Abs. 2 UhVorschG).
Es kommt also nicht darauf an, wieviel der barunterhaltspflichtige Elternteil eigentlich zahlen müsste. Dies richtet sich nach dessen Einkommensverhältnissen und etwaigen sonstigen Unterhaltsverpflichtungen. Der vom barunterhaltspflichtigen Elternteil geschuldete Unterhalt kann also höher aber auch niedriger sein als der nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezahlte Unterhalt.
Was wird auf den Vorschuss angerechnet?
Erhält der betreuende Elternteil das volle Kindergeld für das geförderte Kind, wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Angerechnet wird der vom barunterhaltspflichtigen Elternteil im betreffenden Monat tatsächlich bezahlte Unterhalt oder Waisengeld, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist, ebenso eigene Einkünfte des Kindes.
Erhält der alleinerziehende Elternteil Hartz-IV-Leistungen und ist der Unterhaltsvorschuss damit zu verrechnen. Die Neuregelung zum 1.7.2017 soll einen Anreiz schaffen aus den Sozialleistungen zu kommen: Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil bei Hartz-IV-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Wie lang wird der Vorschuss bezahlt?
Unter welchen Voraussetzungen wird Vorschuss geleistet?
- Das unterhaltsberechtigte Kind darf noch nicht 12 Jahre alt sein (ab 1.7.2017: 18 Jahre)
- Das Kind muss in Deutschland leben.
- Der Elternteil, der das Kind betreut, muss ledig, vom Ehepartner dauernd getrennt lebend, geschieden oder verwitwet - also allein erziehend - sein. Es reicht auch aus, wenn der Ehegatte (oder Lebenspartner) des betreuenden Elternteils wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
- Der betreuende Elternteil darf nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenleben.
- Der betreuende Elternteil muss bereit sein, bei der Vaterschaftsfeststellung und der Ermittlung des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Er muss ferner die für die Feststellung des Unterhaltsvorschusses benötigten sonstigen Auskünfte erteilen.
- Der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlt überhaupt nicht oder nur unregelmäßig Unterhalt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschuss richtet sich gem. § 2 Abs. 1 UhVorschG i.V.m. § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB nach dem Alter des Kindes und dem Mindestunterhalt. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle zwei Jahre durch eine Mindestunterhaltsverordnung festgelegt. Von diesem Betrag wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen werden (§ 2 Abs. 2 UhVorschG).
Es kommt also nicht darauf an, wieviel der barunterhaltspflichtige Elternteil eigentlich zahlen müsste. Dies richtet sich nach dessen Einkommensverhältnissen und etwaigen sonstigen Unterhaltsverpflichtungen. Der vom barunterhaltspflichtigen Elternteil geschuldete Unterhalt kann also höher aber auch niedriger sein als der nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezahlte Unterhalt.
Was wird auf den Vorschuss angerechnet?
Erhält der betreuende Elternteil das volle Kindergeld für das geförderte Kind, wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Angerechnet wird der vom barunterhaltspflichtigen Elternteil im betreffenden Monat tatsächlich bezahlte Unterhalt oder Waisengeld, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist, ebenso eigene Einkünfte des Kindes.
Erhält der alleinerziehende Elternteil Hartz-IV-Leistungen und ist der Unterhaltsvorschuss damit zu verrechnen. Die Neuregelung zum 1.7.2017 soll einen Anreiz schaffen aus den Sozialleistungen zu kommen: Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil bei Hartz-IV-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Wie lang wird der Vorschuss bezahlt?
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Das Kind muss in Deutschland leben und darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der alleinerziehende Elternteil muss ledig, geschieden, verwitwet oder dauernd getrennt lebend sein und darf nicht mit dem anderen Elternteil zusammenleben. Zudem muss der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlen.
Die Höhe orientiert sich am Mindestunterhalt gemäß BGB und dem Alter des Kindes. Von diesem Betrag wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen. Die konkreten Beträge werden alle zwei Jahre durch die Mindestunterhaltsverordnung festgelegt.
Ja, angerechnet werden eigenes Einkommen des Kindes, Waisengeld bei Tod des barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen. Bei Beziehern von Bürgergeld/Hartz-IV gelten zudem spezielle Regelungen zur Anrechnung.
Ja, die Behörde kann den verauslagten Betrag vom Unterhaltsschuldner einfordern, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, den dieser selbst nach einer Unterhaltsberechnung hätte zahlen müssen. Die Ersatzpflicht beginnt ab dem Zeitpunkt der Belehrung oder des Verzugs.
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