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Kein Kindergeldanspruch, wennn das Enkelkind in separate Wohnung im Haus der Oma zieht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Verlässt ein volljähriges Enkelkind sein innerhalb der Wohnung der Großmutter befindliches Kinderzimmer in einem Mehrfamilienhaus der Großmutter und bezieht es als alleinige Hauptmieterin zu fremdüblichen Konditionen eine weitere, in sich abgeschlossene Wohnung in diesem Mehrfamilienhaus, wobei die Miete für das Enkelkind vom SGB-II-Sozialträger an die Großmutter gezahlt wird, so fällt die nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG für die Berücksichtigung des Kinds erforderliche Haushaltsaufnahme zumindest mit Blick auf das Erfordernis des örtlich gebundenen Zusammenlebens weg.

Nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG werden Enkelkinder als Kinder berücksichtigt, wenn sie vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommen wurden. Die Haushaltsaufnahme setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein - und zwar auch bei volljährigen Kindern (vgl. BFH, 20.06.2001 - Az: VI R 224/98). Diese drei Merkmale können je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt sein, müssen aber alle gegeben sein.

Das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme bezieht sich auf die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogenen Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen. Ein Kind gehört dann zum Haushalt einer Person, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in der Obhut dieser Person befindet (vgl. BFH, 25.06.2009 - Az: III R 2/07). Das Merkmal der Haushaltsaufnahme wird in erster Linie durch den tatsächlichen Umstand bestimmt, dass das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebt. Für die Frage, ob ein Kind in den Haushalt aufgenommen ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Formale Gesichtspunkte wie die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister können bei der Beurteilung allenfalls unterstützend herangezogen werden.

Bezieht ein volljähriges Enkelkind eine eigene, in sich abgeschlossene Wohnung mit eigenem Hausstand - auch wenn diese sich im selben Mehrfamilienhaus der Großmutter befindet -, fällt die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen weg. Das erforderliche örtlich gebundene Zusammenleben liegt dann nicht mehr vor. Maßgeblich ist dabei, dass die vom Enkelkind bezogene Wohnung eine vollständig eingerichtete, eigenständige Wohnung darstellt, die aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad und WC besteht und in sich abgeschlossen ist.

Der Abschluss eines Mietvertrags zu fremdüblichen Konditionen zwischen Großmutter und Enkelkind unterstreicht die Selbständigkeit des Haushalts des Enkelkinds. Wird die Miete zudem vom SGB-II-Träger direkt an die Großmutter gezahlt, spricht dies gegen das Vorliegen der für die Haushaltsaufnahme erforderlichen materiellen Voraussetzungen (Versorgung, Unterhaltsgewährung). Vielmehr bereichert sich die Großmutter durch die Mieteinnahmen, was einer Einschränkung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit - die das Kindergeldrecht ausgleichen soll - entgegensteht.


FG Hessen, 04.09.2025 - Az: 11 K 566/21

ECLI:DE:FGHE:2025:0904.11K566.21.00

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