Im Sozialrecht gibt es zahlreiche Bereiche der Familien- und Kinderförderung. Dies betrifft z.B. die Bereiche
Elterngeld,
Elternunterhalt und das
Kindergeld sowie Arbeits-, Kündigungs- und Entgeltschutz bei
Mutterschaft sowie Rechtsansprüche auf öffentliche Kinderbetreuung.
Das Elterngeld soll Eltern in den ersten Lebensmonaten des Kindes eine Reduzierung oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ermöglichen und in dieser Zeit Einkommenseinbußen ausgleichen. Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate Elterngeld beziehen. Beide Eltern zusammen können Elterngeld für 14 Monate in Anspruch nehmen.
Das
Bundeskindergeldgesetz regelt die Anspruchsberechtigung auf Kindergeld für Personen, die nach dem Einkommenssteuergesetz nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und auch nicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, sowie für Vollwaisen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Für alle anderen Anspruchsteller regelt sich das Kindergeld nach den Bestimmungen in §§ 62 ff. des Einkommenssteuergesetzes.
Die Verpflichtung von Kindern, ihre Eltern bei den Pflegekosten finanziell zu unterstützen und die Kosten zum Teil oder ganz zu übernehmen, bezeichnet man als Elternunterhalt. Kinder können zum Elternunterhalt verpflichtet sein, wenn diese die Einkommensgrenze von 100.000 Euro brutto pro Jahr überschreiten. Ansonsten übernimmt ein Sozialhilfeträger die Kosten.
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