Nicht nur Eltern sind Ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet - die Verpflichtung betrifft Verwandte in gerader Linie (
§ 1601 BGB), somit sind auch Kinder Ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Oftmals ist es jedoch nicht der Fall, dass die Eltern selbst von Ihren Kindern Unterhalt fordern, sondern die für Sozialleistungen zuständige Behörden.
Beziehen die Eltern Sozialleistungen (Grundsicherung im Alter, Hilfe zur Pflege gem. SGB XII), so gehen nämlich eventuell bestehende Unterhaltsansprüche die die Eltern gegen Ihre Kinder haben auf den Leistungsträger über (§ 94 SGB XII). Diese machen von dieser Möglichkeit auch Gebrauch:
Es wird zuerst der Auskunftsanspruch geltend gemacht, damit überprüft werden kann, ob eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach besteht. Ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens kann grundsätzlich Unterhalt verlangt werden. Ein bestimmter Betrag muss in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht werden. Es genügt, dass das Kind bzw. die Kinder über die Leistungserbringung durch den Leistungsträger sowie die Überleitung der Unterhaltsansprüche in Kenntnis gesetzt werden. Für Zeiträume vor dem Auskunftsverlangen kann kein Unterhalt gefordert werden.
Die Betroffenen müssen nun Ihrer Auskunftspflicht nachkommen und die Behörde ermittelt auf Grundlage der Einkommensverhältnisse die Unterhaltsverpflichtung. Damit überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung besteht, ist es erforderlich, dass die Eltern unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens und Vermögens bedürftig sind. Lebt ein Elternteil mit seinem Ehepartner oder einem nichtehelichen Lebenspartner zusammen, so kann dies dazu führen, dass keine oder eine verminderte Bedürftigkeit besteht.
Gibt es mehrere Kinder, so sind die Einkommensverhältnisse und Haftungsanteile der Geschwister vom Leistungsträger darzulegen, da alle Kinder anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen unterhaltspflichtig sind. Fehlt diese Darstellung, so kann ein Unterhaltsanspruch nicht schlüssig begründet werden. Eine Zahlungsverpflichtung besteht in diesem Fall nicht.
Nach Feststellung der Unterhaltsbedürftigkeit gilt es, die Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu überprüfen. Zum Selbstbehalt bei Unterhaltsverpflichtungen von Kindern gegenüber ihren Eltern besagt die
Düsseldorfer Tabelle 2026: Der Selbstbehalt beträgt mindestens 2.650 Euro monatlich (einschließlich 1.000 Euro Warmmiete). Darüber hinausgehendes Einkommen wird nicht voll abgeschöpft. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben zusätzlich 70 % des Einkommens, das den Selbstbehalt übersteigt. Der angemessene Unterhalt des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 2.120 Euro (inkl. 800 Euro Warmmiete).
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