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Tipps - Unterhalt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Unterhalt bezeichnet die Verpflichtung eines Einzelnen, einen anderen Menschen ganz oder teilweise zumeist finanziell zu sichern.

Unterhalt ist u.a. für eigene Kinder, die nicht direkt versorgt werden können oder dürfen, zu zahlen. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich sowohl aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben.

Der Anspruch auf Unterhalt setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Ihr werden seit Jahrzehnten die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts entnommen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist als eine allgemeine Richtlinie anzusehen, die von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht und Unterhaltsberechnung i.d.R. so akzeptiert wird - sie hat aber keine Gesetzeskraft.

Selbstbehalt

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen ist vom OLG Düsseldorf in der Düsseldorfer Tabelle niedergelegt. Diese wird auch in den übrigen OLG-Bezirken, wenn auch mit geringen Unterschieden, angewandt.

Kindesunterhalt

Der Unterhaltspflichtige ist seinen minderjährigen, unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um den Kindesunterhalt sicherzustellen.

Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes kann zudem nicht entfallen und umfasst die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

Mit Eintritt der Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig und zwar unabhängig davon, ob das Kind im Haushalt eines Elternteils wohnt. Somit schulden beide Elternteile nur einen Teil des Gesamtunterhalts, der sich nach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des jeweiligen Elternteils bestimmt.

Gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder sind minderjährige Kinder privilegiert, sofern es sich nicht um privilegierte Volljährige handelt.

Elternunterhalt

Nicht nur Eltern sind Ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet - die Verpflichtung betrifft Verwandte in gerader Linie, somit sind auch Kinder Ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet. dies gilt jedoch nur dann, wenn das Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 € nach Abzug der Werbungskosten beträgt. 

Trennungsunterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dann, wenn die Eheleute getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind und ein Partner bedürftig, der andere leistungsfähig ist. Denn auch wenn die Ehepartner getrennt leben, sind diese für einander verantwortlich.

Lebensgemeinschaft

Beim Kindesunterhalt bestehen zwischen den Ansprüchen ehelicher und nichtehelicher Kinder keine Unterschiede, wenn die Eltern sich trennen.

Die Mutter des Kindes hat gegen den nicht mit ihr verheirateten Vater auch nach der Trennung oder wenn sie mit ihm nie zusammengelebt hat, einen Unterhaltsanspruch.

Im übrigen bestehen keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen den Partnern einer Lebensgemeinschaft weder vor noch nach der Trennung.

Abänderungsklage

Im Unterhaltsrecht ist eine Abänderungsklage erforderlich, wenn der Unterhaltsschuldner die Reduzierung eines bestehenden Unterhaltstitels oder der Unterhaltsgläubiger (außerhalb der Möglichkeit der vereinfachten Erhöhung von Unterhaltstiteln) eine Erhöhung erreichen will.

Nicht jede minimale Änderung der Verhältnisse bedeutet auch gleichzeitig, dass gleich ein Abänderungsantrag erfolgen kann. Dies erfordert eine wesentliche Veränderung und dürfte im Allgemeinen dann der Fall sein, wenn sich eine Anpassung des Unterhalts von mindestens 10% ergeben würde.

Letzte Änderung: 20.05.2025

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