Sofern die Einkünfte eines geschiedenen Ehegatten aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht ausreichen, kann er vom leistungsfähigen geschiedenen Ehepartner Aufstockungsunterhalt verlangen.
Der Aufstockungsunterhalt kann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Hierbei ist aber eine Schonzeit zu berücksichtigen, die regelmäßig zwischen drei und fünf Jahren dauert, damit sich der Berechtigte wirtschaftlich und psychologisch auf die neue Lebenssituation nach Beendigung der Unterhaltszahlung einstellen kann.
Eine vorzeitige Herabsetzung des Geschiedenenunterhalts ist zumindest dann nicht möglich, wenn die Ehe lange gedauert hat, ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist und die erheblich weniger verdienende Ehefrau sich um eine Ausweitung ihrer Berufstätigkeit bemüht.
Der Aufstockungsunterhalt kann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.
Hierbei ist aber eine Schonzeit zu berücksichtigen, die regelmäßig zwischen drei und fünf Jahren dauert, damit sich der Berechtigte wirtschaftlich und psychologisch auf die neue Lebenssituation nach Beendigung der Unterhaltszahlung einstellen kann.
Eine vorzeitige Herabsetzung des Geschiedenenunterhalts ist zumindest dann nicht möglich, wenn die Ehe lange gedauert hat, ein Kind aus der Ehe hervorgegangen ist und die erheblich weniger verdienende Ehefrau sich um eine Ausweitung ihrer Berufstätigkeit bemüht.
OLG Jena, 19.11.2009 - Az: 1 UF 58/09
ECLI:DE:OLGTH:2009:1119.1UF58.09.0A
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