Volljährige Kinder haben gemäß §§
1601,
1602 Abs. 1 und
1603 BGB grundsätzlich Anspruch auf
Kindesunterhalt, soweit sie außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten und die Eltern leistungsfähig sind. Die Bedürftigkeit setzt voraus, dass das Kind wegen Schulbesuchs, Studiums oder einer Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und muss (vgl. BGH, 25.02.1987 - Az: IVb ZR 28/86). Diese Voraussetzung besteht in der Regel jedoch nur so lange, wie sich der Volljährige tatsächlich in einer Ausbildung befindet.
Bei volljährigen Kindern, die nicht privilegiert im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB sind, greift eine Erwerbsobliegenheit. Sie müssen ihren Lebensbedarf grundsätzlich durch die Erträgnisse eigener Arbeit gewährleisten. Ein privilegiertes volljähriges Kind liegt nur vor, wenn das Kind sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, im Haushalt eines Elternteils lebt und noch nicht 21 Jahre alt ist. Außerhalb dieser engen Voraussetzungen trifft volljährige Kinder die Pflicht, den eigenen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern.
Ein Freiwilliges Soziales Jahr begründet grundsätzlich keine Unterhaltsbedürftigkeit, wenn es für den beabsichtigten Beruf nicht erforderlich ist. Volljährige Kinder, die sich keiner Berufsausbildung unterziehen, sind nicht unterhaltsbedürftig - dies gilt auch dann, wenn sie ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) durchlaufen. Das FSJ wird rechtlich nicht einer Ausbildung gleichgestellt, die einen Unterhaltsanspruch begründen würde. Die bloße Tatsache, dass während des FSJ nur eine geringe Vergütung gezahlt wird, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von der Erwerbsobliegenheit trägt das unterhaltsuchende Kind. Es muss substantiiert vortragen und glaubhaft machen, weshalb ausnahmsweise keine Erwerbspflicht besteht. Fehlt es an einem solchen Vortrag oder lässt sich aus dem Vortrag nicht entnehmen, dass eine Ausbildung im unterhaltsrechtlichen Sinne vorliegt, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus. Dies gilt sowohl für laufenden als auch für rückständigen Unterhalt.