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Unterhaltsleistungen bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Steuerzahler, die im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Unterhaltszahlungen an ihren Partner leisten, profitieren von einer steuerlichen Erleichterung.

Die Finanzverwaltung verlangt nämlich im Hinblick auf die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht mehr, dass der Steuerpflichtige - wie bislang - einen Kürzungs- oder Ablehnungsbescheid des Sozialamts vorlegt. Vielmehr reicht eine Bestätigung des Unterhaltsempfängers aus.

Unterhaltszahlungen an den Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft können steuerlich geltend gemacht werden, wenn dem Zahlungsempfänger wegen des Zusammenlebens das Einkommen des Partners zum Teil zugerechnet und aufgrund dessen Sozial- oder Arbeitslosenmittel gekürzt oder verweigert werden.

Der Unterhaltsempfänger muss nur noch schriftlich versichern, dass er aus öffentlichen Kassen keine Leistungen erhält beziehungsweise einen entsprechenden Antrag gestellt hat sowie dass er mit dem Partner eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Zudem muss in der Versicherung aufgezählt werden, welche anderen Einkünfte, Bezüge und Vermögenswerte der Unterhaltsempfänger hat.

Nur so kann der Unterhaltshöchstbetrag für den Unterhaltszahler ermittelt werden. Ohne diese Auskunft über die Einnahmen, werden Zahlungen des Unterhaltspflichtigen gegebenenfalls nicht berücksichtigt.

Der Höchstbetrag, bis zu dem Unterhaltsleistungen steuerlich anzugsfähig sind, liegt bei 8.820 € jährlich, wobei eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers angerechnet werden.
Stand: 30.11.2018
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