Wenn eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen wird und einer der beiden Partner in das Eigenheim des anderen einzieht, wird häufig nicht überlegt, welche rechtlichen Folgen dies hat - insbesondere dann, falls die Lebensgemeinschaft wieder beendet werden sollte und zwar entweder durch Trennung der Partner oder den Tod eines der beiden.
Für die Stellung der Partner einer nicht ehelichen Gemeinschaft gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Dies gilt sowohl für die Zeit des Bestehens der Partnerschaft als auch für die Folgen einer Trennung der Partner.
Wenn daher die Partner einer nicht ehelichen Gemeinschaft ähnlich abgesichert werden wollen wie in einer Ehe, bleibt nichts anderes übrig, als sämtliche Einzelfragen in einem entsprechenden Partnerschaftsvertrag zu regeln.
Lebenspartner, die nicht verheiratet bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, müssen für den Todesfall vorsorgen. Denn gesetzlich ist ein nichtehelicher Lebenspartner ein Fremder. Nach dem Gesetz sind nur Ehepartner und die Verwandten erbberechtigt. Nichteheliche Lebenspartner sind nicht vorgesehen und gehen ohne ein Testament schlicht leer aus.
Durch die Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ändert sich an den Vermögensverhältnissen der Partner zunächst nichts. Jeder Partner bleibt Eigentümer der Gegenstände, die er in die Gemeinschaft einbringt und Alleineigentümer der Gegenstände wird, die er während der Gemeinschaft erwirbt. Entsprechendes gilt für Forderungen, also auch Guthaben auf Bankkonten.
Bei geringwertigen Hausratsgegenständen sowie Gegenständen, die gemeinsam verbraucht werden sollen, ist gemeinsames Eigentum je zur Hälfte anzunehmen, ohne dass es entscheidend sein dürfte, wer im Einzelfall bezahlt hat.
Beim Kindesunterhalt bestehen zwischen den Ansprüchen ehelicher und nichtehelicher Kinder keine Unterschiede, wenn die Eltern sich trennen.
Letzte Änderung: 20.05.2025
Tipp |
---|
Verifizierter Mandant
WAIBEL, A., Freiburg