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Zur Berücksichtigung von „Schwarzgeld“ bei der Testamentsauslegung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Verfügt ein Erblasser in einem Testament über einzelne Vermögensgegenstände, die nach seiner Vorstellung sein wesentliches Vermögens ausmachen, so kann in Ermangelung von sonstigen Anhaltspunkten für eine individuelle Auslegung in Abweichung von der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB grundsätzlich von einer Erbeinsetzung ausgegangen werden. Von einer solchen Verfügung über das wesentliche Vermögen kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn nach der Vorstellung des Erblassers der Wert der zugewendeten Gegenstände weniger als 80 % seines gesamten Vermögens beträgt.

Gehören zu den von dem Erblasser zugewendeten Gegenständen ausweislich des Testamentswortlauts „Anlagen“ bei im Einzelnen bezeichneten inländischen Banken, während auf einem Konto im Ausland (Schweiz) angelegtes „Schwarzgeld“ in erheblicher Höhe nicht erwähnt wird, kann ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser dieses dennoch stillschweigend von seiner Verfügung umfasst sehen wollte und nur deshalb nicht erwähnt hat, weil er die Konten im Ausland auch nach seinem Tod möglichst geheim halten wollte.


OLG Frankfurt, 01.07.2021 - Az: 20 W 75/19

ECLI:DE:OLGHE:2021:0701.20W75.19.00

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