Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 410.096 Anfragen

Zur Berücksichtigung von „Schwarzgeld“ bei der Testamentsauslegung

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Verfügt ein Erblasser in einem Testament über einzelne Vermögensgegenstände, die nach seiner Vorstellung sein wesentliches Vermögens ausmachen, so kann in Ermangelung von sonstigen Anhaltspunkten für eine individuelle Auslegung in Abweichung von der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB grundsätzlich von einer Erbeinsetzung ausgegangen werden. Von einer solchen Verfügung über das wesentliche Vermögen kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn nach der Vorstellung des Erblassers der Wert der zugewendeten Gegenstände weniger als 80 % seines gesamten Vermögens beträgt.

Gehören zu den von dem Erblasser zugewendeten Gegenständen ausweislich des Testamentswortlauts „Anlagen“ bei im Einzelnen bezeichneten inländischen Banken, während auf einem Konto im Ausland (Schweiz) angelegtes „Schwarzgeld“ in erheblicher Höhe nicht erwähnt wird, kann ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser dieses dennoch stillschweigend von seiner Verfügung umfasst sehen wollte und nur deshalb nicht erwähnt hat, weil er die Konten im Ausland auch nach seinem Tod möglichst geheim halten wollte.


OLG Frankfurt, 01.07.2021 - Az: 20 W 75/19

ECLI:DE:OLGHE:2021:0701.20W75.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Kabel1 - K1 Journal 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Danke, schnelle Bearbeitung
Jürgen Schwemmhuber, Landshut
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard