Die Wirksamkeit der Abtretung von Fluggastrechten an einen im EU-Ausland ansässigen Dienstleister richtet sich grundsätzlich nach dem auf die abgetretene Forderung anzuwendenden Recht. Bei
Ausgleichsansprüchen aus der
Fluggastrechteverordnung handelt es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind solche Ansprüche einer vertraglichen Regelung zuzuordnen.
Die kollisionsrechtliche Bestimmung des anwendbaren Rechts erfolgt über Art. 14 Abs. 2 Rom I-VO. Diese Vorschrift regelt das Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, einschließlich ihrer Übertragbarkeit und damit auch gesetzlicher Wirksamkeitshindernisse. Dies ist vom Verpflichtungsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar nach Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO zu unterscheiden.
Bei Personenbeförderungsverträgen ohne Rechtswahl ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich dort auch der Abgangsort oder Bestimmungsort befindet.
Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz findet keine Anwendung auf Rechtsdienstleistungen, die von einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter ausschließlich über elektronische Kommunikations- und Informationsdienste erbracht werden. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 DDG (früher § 3 Abs. 2 TMG), der das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) umsetzt.
Nach diesem Prinzip gilt für Dienstleister, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihre Dienste digital erbringen, ausschließlich das Recht ihres Heimatstaates. Der freie Verkehr digitaler Dienste darf nicht aus Gründen eingeschränkt werden, die in den „koordinierten Bereich" fallen. Dieser umfasst nach Art. 2 lit. h) i) der E-Commerce-Richtlinie ausdrücklich Anforderungen betreffend Qualifikationen, Genehmigung oder Anmeldung – also auch Registrierungserfordernisse nach dem RDG.
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