Die Kürzung nach
Art. 7 Abs. 2 Fluggastrechte-VO stellt im Prozess eine Einrede dar.
Die interne Anweisung an den Prozessbevollmächtigten, bei der Berechnung der Klageforderung berechtigte Kürzungen bereits in Abzug zu bringen, unterliegt im Außenverhältnis den Voraussetzungen des § 83 ZPO.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Soweit die Beklagte nach Klageerhebung 600,00 € auf die Hauptforderung an die Klägerin bezahlt hat, hat sie sich auch zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.
Über die Verteilung der darüber hinausgehenden Kosten hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung die Kürzung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) 261/2004 erklärt. Der Kürzung als solcher ist die Klagepartei nicht entgegen getreten.
Aufgrund des Wortlauts der Verordnung (EG) 261/2004, wonach das Luftfahrtunternehmen eine Kürzung vornehmen kann, geht das Gericht davon aus, dass die erfolgte Kürzung als Einrede zu behandeln ist und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre. Bis zur Geltendmachung der Einrede war die Klage im Hauptsacheanspruch daher vollumfänglich zulässig und begründet.
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