Die Fluggesellschaft kann sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands nach
Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 berufen, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, weshalb der Anspruch ausgeschlossen ist.
Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, wie beispielsweise Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte. In den Erwägungsgründen 14 und 15 der VO (EG) Nr. 261/2004 sind als außergewöhnliche Umstände beispielsweise politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, unerwartete Sicherheitsrisiken und Flugsicherheitsmängel, beeinträchtigender Streik und Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements genannt, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.
Entscheidend ist nach dem Leitbild der Verordnung die Beherrschbarkeit des Vorkommnisses für das Luftfahrtunternehmen sowie die Frage, ob das Vorkommnis aus dem gewöhnlichen Flugbetrieb herausragt. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf die Häufigkeit eines Vorkommnisses an.
Nach dem Erwägungsgrund 14 der VO (EG) 261/2004 können außergewöhnliche Umstände insbesondere mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen sein. Nach dem Erwägungsgrund 15 soll außerdem dann vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ausgegangen werden, wenn die
Annullierung oder große
Verspätung auf eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zurückgeht.
Zwar können widrige Wetterbedingungen nicht per se als außergewöhnliche Umstände eingeordnet werden. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die Wetterbedingungen, in besonders stark ausgeprägter Form vorkommen und geeignet gewesen sind, den Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit einer oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen. Bei derartigen Situationen kann gerade nicht mehr von üblichen oder erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs ausgegangen werden.
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