Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.309 Anfragen

Widrige Wetterbedingungen als außergewöhnliche Umstände bei einer Flugverspätung?

Reiserecht Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Fluggesellschaft kann sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 berufen, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, weshalb der Anspruch ausgeschlossen ist.

Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, wie beispielsweise Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte. In den Erwägungsgründen 14 und 15 der VO (EG) Nr. 261/2004 sind als außergewöhnliche Umstände beispielsweise politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, unerwartete Sicherheitsrisiken und Flugsicherheitsmängel, beeinträchtigender Streik und Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements genannt, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.

Entscheidend ist nach dem Leitbild der Verordnung die Beherrschbarkeit des Vorkommnisses für das Luftfahrtunternehmen sowie die Frage, ob das Vorkommnis aus dem gewöhnlichen Flugbetrieb herausragt. Dabei kommt es nicht maßgeblich auf die Häufigkeit eines Vorkommnisses an.

Nach dem Erwägungsgrund 14 der VO (EG) 261/2004 können außergewöhnliche Umstände insbesondere mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen sein. Nach dem Erwägungsgrund 15 soll außerdem dann vom Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands ausgegangen werden, wenn die Annullierung oder große Verspätung auf eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zurückgeht.

Zwar können widrige Wetterbedingungen nicht per se als außergewöhnliche Umstände eingeordnet werden. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn die Wetterbedingungen, in besonders stark ausgeprägter Form vorkommen und geeignet gewesen sind, den Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit einer oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen. Bei derartigen Situationen kann gerade nicht mehr von üblichen oder erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs ausgegangen werden.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld