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EuGH-Vorlagebeschluss zur Frage der Berechnung der Ankunftsverspätung bei verschobenem Flug für Ausgleichsanspruch des Fluggasts

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei der Prüfung einer „großen“ Ankunftsverspätung am Endziel, wenn ein Flug verschoben und hierüber ein neuer Voucher ausgestellt wird, ist nach Ansicht der Kammer auf die ursprünglich geplante Ankunftszeit und nicht auf die in der neuen Buchungsbestätigung angegebene Ankunftszeit abzustellen.

Nach der maßgeblichen unionsrechtlichen Regelung entsteht ein Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn ein Fluggast sein Endziel drei Stunden oder später nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht. Entscheidend ist daher die Berechnung dieser planmäßigen Ankunftszeit. Wird der Flug vom Luftfahrtunternehmen nachträglich verschoben, stellt sich die Frage, ob diese Verschiebung den maßgeblichen Referenzzeitpunkt verändert.

Wird eine formale Betrachtung zugrunde gelegt, könnte die zuletzt bestätigte Ankunftszeit als maßgeblich angesehen werden. Eine solche Sichtweise würde jedoch das Schutzziel der Verordnung unterlaufen. Art. 1 Abs. 1 und Erwägungsgrund 1 der Verordnung (EG) 261/2004 betonen den Anspruch der Fluggäste auf ein hohes Schutzniveau sowie auf eine zumutbare und frühestmögliche Beförderung. Maßgeblich ist daher die ursprünglich bestätigte Ankunftszeit, da allein sie die berechtigte Erwartung des Fluggastes hinsichtlich der planmäßigen Reisezeit widerspiegelt.

Würde auf die in einer später ausgestellten Buchungsbestätigung genannte, nach hinten verlegte Ankunftszeit abgestellt, könnte das ausführende Luftfahrtunternehmen den maßgeblichen Zeitpunkt durch bloße Umdeklaration beeinflussen und den Eintritt einer „großen Verspätung“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vermeiden. Dies widerspräche Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung, die auf die tatsächliche zeitliche Beeinträchtigung des Reisenden abstellt.

Selbst wenn eine Betrachtung der geänderten Buchungsbestätigung zulässig wäre, wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 c) der Verordnung erfüllt sind. Danach entfällt der Anspruch auf Ausgleich nur, wenn die Fluggäste rechtzeitig informiert und innerhalb der in Art. 5 Abs. 1 c) iii) genannten Zeitfenster befördert werden. Erfolgt die tatsächliche Ankunft außerhalb dieser Fristen, bleibt der Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen.

Mangels höchstrichterlicher oder unionsgerichtlicher Klärung ist die Frage, ob für die Berechnung der Ankunftsverspätung bei einer Flugverschiebung die ursprünglich geplante oder die neu bestätigte Ankunftszeit maßgeblich ist, dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt worden. Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt das Verfahren gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.


LG Landshut, 31.07.2024 - Az: 12 S 2466/23 e

Nachfolgend: EuGH, 30.10.2025 - Az: C-558/24

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