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Neustart nach Aschewolke und ein technischer Defekt: Flugpassagiere haben Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Im vorliegenden Fall lag zunächst ein außergewöhnlicher Umstand vor, der den Abflug verhinderte (Aschewolke). Dieser fiel dann aber weg, es wurde eine neue Startzeit festgesetzt und der Flug sollte durchgeführt werden. Nach Festsetzung der neuen Startzeit kam es dann aber zu einem technischen Defekt am Flugzeug.

In diesem Fall kann sich die Fluggesellschaft nicht (mehr) darauf berufen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und muss den betroffenen Fluggästen eine EU-Ausgleichszahlung auszahlen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (nachfolgend: VO).

Die Kläger waren gebuchte Passagiere der Beklagten auf einem Flug von Hamburg nach Santorini (Griechenland). Der Flug unter der Flugnummer DE 3794 sollte planmäßig am 25.05.2011 um 6.55 Uhr erfolgen. Infolge einer Sperrung des Luftraums über Norddeutschland am Vormittag des 25.05.2011, bedingt durch das Ausbrechen eines isländischen Vulkans und der damit verbundenen Aschewolke, verschob die Beklagte die Abflugszeit zunächst auf 12.55 Uhr, anschließend auf 15.00 Uhr und schließlich auf 18.00 Uhr. Nachdem das Check-in und das Boarding der Passagiere erfolgt war, konnte der Start nicht durchgeführt werden, da das Flugzeug einen Triebwerksschaden hatte. Der Abflug wurde dann auf den Folgetag um 7.00 Uhr verlegt. Am 26.05.2011 wurde der Flug dann nochmals von 7 Uhr auf 18 Uhr verschoben. Tatsächlich erfolgte der Flug dann gegen 19.30 Uhr.

Der Rückflug der Kläger von Santorini über Heraklion nach Hamburg (Flugnummer: DE 3795) sollte am 08.06.2011 um 12.05 Uhr erfolgen; die Landung in Hamburg war für 16.15 Uhr vorgesehen. Tatsächlich startete das Flugzeug mit einer fünfstündigen Verspätung und landete in Hamburg gegen 21.00 Uhr.

Die Flugentfernung zwischen Hamburg und Santorini beträgt auf Basis der sog. Großkreismethode mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km.

Mit Schreiben vom 14.06.2011 und 23.06.2011 verlangten die Kläger von der Beklagten eine Ausgleichszahlung sowie Erstattung von Taxi- und Übernachtungskosten. Die Beklagte erstattete den Klägern einen Betrag in Höhe von 106,– Euro und wies die Forderung der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2011 im Übrigen zurück. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.07.2011 bot die Beklagte den Klägern einen weiteren Betrag in Höhe von 694,– Euro an und wies weitergehende Ansprüche der Kläger erneut zurück.

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 800,– Euro (2 x 400,– Euro) pro Person. Die Kläger sind der Ansicht auch hinsichtlich des Hinflugs liege eine Verspätung i. S. d. VO vor; insoweit sei maßgeblich auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, den die Beklagte als Abflugszeit festgelegt habe, nachdem der Luftraum über Norddeutschland wieder geöffnet worden war.

Die Kläger behaupten, nachdem sie von der Verlegung des Hinflugs erfahren hatten, seien sie mit einem Taxi zu ihrem Wohnort und am nächsten Tag wieder zum Flughafen gefahren. Hierdurch seien ihnen Taxikosten in Höhe von insgesamt 73,– Euro entstanden. Die Kläger behaupten weiter, wegen der verspäteten Ankunft in Santorini hätten sie eine bereits gebuchte Fähre nach Naxos verpasst und hätten daher bis zur Überfahrt am Folgetag in einem Hotel übernachten müssen, wodurch weitere Übernachtungskosten in Höhe von 35,– Euro entstanden seien. Unter Berücksichtigung der beklagtenseits vorgerichtlich gezahlten 106,– Euro begehren die Kläger unter Verweis auf Art. 8 VO hinsichtlich der zusätzlichen Aufwendungen noch den rechnerischen Differenzbetrag in Höhe von 2,– Euro.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Verspätung auf dem Hinflug von Hamburg nach Santorini auf einem außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 VO zurückzuführen sei und sie daher (endgültig) leistungsfrei sei. Die Beklagte argumentiert, sie wäre berechtigt gewesen, den Hinflug folgenlos zu annullieren, so dass es ihr nicht zum Nachteil gereicht werden könne, wenn sie den Flug – anstatt zu annullieren – letztlich zum Wohl der Passagiere durchführe.

Die Beklagten behaupten, die vorgerichtlich geleisteten 106,– Euro seien aufgrund der Flugverspätung erstattet worden; sie sind der Ansicht in Höhe dieses Betrages sei daher Erfüllung eingetreten. Weiterhin bestreitet die Beklagte einen Schaden der Kläger hinsichtlich der Hotel– und Taxikosten und erklärt insoweit im Übrigen die Anrechnung gemäß Art. 12 VO. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestreitet die Beklagte deren Angemessenheit, eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung und letztlich einen Schaden der Kläger.

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Antje , Karlsruhe