Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:
Ist
Art. 31 Abs. 2 S. 2 Montrealer Übereinkommen eine absolute Ausschlussfrist und zwingend dahingehend auszulegen, dass die Anzeige binnen 21 Tagen nach Rückerhalt des
Reisegepäcks erfolgen muss oder kann die Anzeige auch bereits vor Reisegepäckrückgabe erfolgen?
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt Erstattung von Verspätungsschäden nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) im Rahmen einer Flugreise.
Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug für sich, seine Lebensgefährtin und deren Kind von Frankfurt am Main nach Panama City über Madrid für den 15.12.2021. In Folge einer
Flugverspätung kam das Gepäck der Reisenden nicht in Panama an. Der Kläger gab am 15.12.2021 eine Vermisstenmeldung auf und setzte sich telefonisch mit der Gepäckvermittlung in Kontakt. In den Gepäckstücken befanden sich hochwertige Outdoorkleidung, Kameraequipment, neuwertige Reisezelte, Schlafsäcke etc. Der Kläger verschob seien Reise zunächst und wartete zwei Tage. Er ersetzte das
fehlende Gepäck, um die Reise fortzusetzen. Zuvor hatte der Kläger im Kontaktformular mitgeteilt, dass er bis zum 18.12.2021 persönlich Kontakt zur Beklagten erhalten möchte, sonst werde er alles neu erwerben und seine Reise fortsetzen. Eine Kontaktaufnahme erfolgte nicht. Erst am 20.12.2021 – nachdem der Kläger der Ankündigung entsprechend Ersatzeinkäufe getätigt hatte - wurde das Gepäck in Panama City abgeliefert. Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht der mitreisenden Lebensgefährtin und des Kindes von der Beklagten im Wesentlichen die Kosten der Ersatzkäufe, zudem noch Fahrtkosten und die Kosten eines Ersatzflugtickets.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.