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Erstattung von Steuern und Gebühren bei Flugstornierung trotz abweichender AGB-Regelung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Fluggast kann bei Nichtantritt eines Fluges die Rückerstattung der im Ticketpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte verlangen, soweit diese der Fluggesellschaft infolge der Stornierung nicht entstanden sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Rechts vorsehen und die Erstattung ausschließen oder auszuschließen scheinen - eine solche Klausel ist gegenüber Verbrauchern unwirksam, wenn sie intransparent oder irreführend ist.

Im vorliegenden Fall sollte ungarisches Recht gelten. Die entsprechende Rechtswahlklausel scheiterte jedoch an den Vorgaben der europäischen Klausel-Richtlinie, da sie nicht hinreichend klar darlegte, welche zwingenden Rechtsvorschriften vorrangig gelten. Insbesondere ließ die Formulierung offen, dass die europäische Fluggastrechte-Verordnung unabhängig von einer Rechtswahl bindend bleibt. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel war deutsches Recht maßgeblich.

Nach deutschem Recht unterliegt ein Flugbeförderungsvertrag den Vorschriften des Werkvertragsrechts. Der Fluggast kann diesen jederzeit kündigen, auch durch bloßes Nichterscheinen am Flughafen. Kündigt der Fluggast, darf die Fluggesellschaft zwar den vereinbarten Preis grundsätzlich verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Zu diesen ersparten Aufwendungen zählen insbesondere Steuern, Flughafenentgelte und Sicherheitsgebühren, die nur anfallen, wenn der Flug tatsächlich durchgeführt wird.

Die Rückerstattungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Fluggesellschaft diese Positionen in ihre Preiskalkulation aufgenommen oder offengelegt hat. Hintergrund ist, dass der Unternehmer durch die Kündigung nicht bessergestellt werden darf als bei vollständiger Vertragserfüllung. Entsprechend hat der Fluggast Anspruch auf Rückzahlung des Betrags, um den sich die Kosten der Fluggesellschaft durch den Nichtantritt verringert haben.


AG Köln, 25.02.2025 - Az: 150 C 529/24

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