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Abschiebungshaft rechtswidrig, wenn die Behörde weiß, dass der Flug längst gestrichen ist

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Anordnung von Haft zur Sicherung der Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung setzt voraus, dass die Überstellung innerhalb der Haftfrist tatsächlich durchgeführt werden kann. Das Haftgericht muss bei seiner Entscheidung eine Prognose über die Durchführbarkeit der Überstellung anstellen, um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Diese Prognose erstreckt sich grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Überstellung entgegenstehen oder sie verzögern können.

Nach Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO hat die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die Überstellung durchzuführen. Für die Überprüfung der Prognose ist der Kenntnisstand des Amtsgerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich (vgl. BGH, 26.03.2024 - Az: XIII ZB 44/21). Waren dem Haftgericht zum Zeitpunkt der Haftanordnung keine Umstände bekannt, die gegen die Durchführbarkeit der Überstellung sprachen, und ergaben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, die Anlass zu Ermittlungen nach § 26 FamFG hätten geben müssen, ist die Prognoseentscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende sowie zusätzlich in Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO geregelte Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verlangt, dass die beteiligte Behörde die Abschiebung oder Überstellung ohne vermeidbare Verzögerung betreibt und alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt werden kann. Zwar schließt dieses Gebot einen organisatorischen Spielraum der Behörde nicht aus, doch führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (vgl. BGH, 28.02.2023 - Az: XIII ZB 68/21; BGH, 22.02.2024 - Az: XIII ZA 1/24; BGH, 11.06.2024 - Az: XIII ZB 36/21).

Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter inländischer Behörden sind der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen (vgl. BGH, 21.03.2023 - Az: XIII ZB 32/22). Dies gilt auch für Versäumnisse bei der Übermittlung von Informationen über Umstände, die ein Abschiebungshindernis begründen (vgl. BGH, 02.08.2022 - Az: XIII ZB 79/20; BGH, 26.03.2024 - Az: XIII ZB 44/21) oder die ein tatsächliches Hindernis für die Durchführung der Überstellung darstellen. Eine Haft, die bei rechtzeitiger Übermittlung von Informationen schon nicht hätte beantragt und angeordnet werden dürfen, erweist sich als rechtswidrig.

Eine Inhaftierung ist unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits feststeht, dass die geplante Überstellung nicht durchgeführt werden kann und die zu ihrer Sicherstellung angeordnete Haft daher nicht notwendig ist. Zwar setzt die Haftanordnung nicht voraus, dass ein Überstellungstermin bereits feststeht (vgl. BGH, 07.04.2020 - Az: XIII ZB 53/19). Die Haft darf aber nur angeordnet werden, wenn die Überstellung während der Haftzeit möglich ist.

Vorliegend stand zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits fest, dass die für den 19. Juli 2022 geplante Überstellung nicht durchgeführt werden konnte. Das Bundesamt hatte den Überstellungstermin bereits am 23. Mai 2022 wegen Kapazitätsproblemen abgesagt. Diese Information erreichte die zuständige Behörde jedoch erst am 19. Juli 2022 - dem Tag der geplanten Überstellung. Selbst wenn eine Verlängerung der Haftzeit für einen weiteren Überstellungsversuch möglich gewesen wäre, war mit einer erfolgreichen späteren Überstellung nicht mehr zu rechnen, da ein Flug nach Italien frühestens im September wieder möglich gewesen wäre, die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO jedoch bereits am 15. August 2022 endete.

Das Beschwerdegericht verletzte den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, indem es sich nicht mit dem Umstand befasste, dass die geplante Überstellung von vornherein nicht möglich war, weil der Überstellungstermin zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits storniert worden war. Die verzögerte Übermittlung dieser Information durch das Bundesamt - zwei Monate nach der Stornierung - stellte einen behördlichen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar, der der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen war und die Haftanordnung rechtswidrig machte.


BGH, 17.12.2025 - Az: XIII ZB 8/23

ECLI:DE:BGH:2025:171225BXIIIZB8.23.0

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