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Abschiebung trotz geplanter Heirat bei Scheinehe-Verdacht

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer hat nur dann einen Duldungsanspruch wegen bevorstehender Eheschließung, wenn diese tatsächlich unmittelbar bevorsteht - konkret erkennbar an einem zeitnah bestimmten Eheschließungstermin oder dessen verbindlicher Bestimmbarkeit. Ist die Positivmitteilung des Standesamtes nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG bereits abgelaufen oder steht die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis noch aus, fehlt es an diesem Erfordernis. Ein Scheinehe-Verdacht im laufenden Befreiungsverfahren vor dem OLG schließt das unmittelbare Bevorstehen zusätzlich aus.

Die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich und deshalb auszusetzen sein, wenn anderenfalls ein Verstoß gegen die durch Art. 6 GG und Art. 12 EMRK garantierte Eheschließungsfreiheit droht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dieses Merkmal ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Heirat beabsichtigt ist oder entsprechende Vorbereitungen eingeleitet wurden. Erforderlich ist vielmehr, dass das zuständige Standesamt zeitnah einen Eheschließungstermin bestimmt hat oder ein solcher zumindest verbindlich bestimmbar ist, etwa weil das Standesamt die Eheschließung als unmittelbar bevorstehend bezeichnet hat.

Das „unmittelbare Bevorstehen" kann grundsätzlich auch dann angenommen werden, wenn die Eheschließungsvorbereitungen bereits weit fortgeschritten sind: Die Anmeldung der Eheschließung wurde vorgenommen, die Verlobten haben die geforderten Urkunden beschafft und - bei ausländischen Verlobten - ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 Satz 1 BGB gestellt, wobei dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen. In diesem Zusammenhang kommt dem Verfahren nach § 13 PStG zentrale Bedeutung zu: Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 PStG kein Ehehindernis festgestellt, teilt das Standesamt den Eheschließenden nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PStG mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann (sog. Positivmitteilung). Diese Mitteilung ist für das beurkundende Standesamt verbindlich.

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