Es genügt nicht für die Annahme einer Scheinehe, wenn einem Verlobten die Abschiebung droht. Bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Eheschließung, so geht dies nicht zulasten des Paares.
Die Eheschließung kann erst dann verweigert werden, denn Nachforschungen der Behörde zweifelsfrei ergeben, daß die Heirat allein der Sicherung des Aufenthaltes eines Verlobten dient.
Die Eheschließung kann erst dann verweigert werden, denn Nachforschungen der Behörde zweifelsfrei ergeben, daß die Heirat allein der Sicherung des Aufenthaltes eines Verlobten dient.
OLG Naumburg, 02.03.2005 - Az: 10 Wx 3/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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