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Eheaufhebung: Was ist das eigentlich und wann ist sie möglich?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Eine wirksam geschlossene Ehe kann nicht nur durch Tod eines Ehegatten oder Scheidung enden. Es ist auch möglich, dass eine Ehe durch Eheaufhebung gerichtlich beendet wird. Ein Scheidungsverfahren oder die Einhaltung des Trennungsjahres sind für eine Eheaufhebung nicht notwendig. Es ist jedoch ein Aufhebungsgrund notwendig.

Zu beachten ist hierbei, dass auch eine aufgehobene Ehe als rechtlich existent anzusehen ist. Daher endet die Ehe nicht mit Wirkung für die Vergangenheit, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft.

Wann kommt eine Eheaufhebung in Betracht?

Die Voraussetzungen, unter der eine wirksam geschlossene Ehe aufgehoben werden kann, können den §§ 1313 ff. BGB entnommen werden.

Die Gründe für eine Eheaufhebung sind in § 1314 BGB abschließend genannt. So kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie
  • trotz bestehenden Eheverbots eingegangen wurde,
  • einer der späteren Ehepartner nicht ehemündig war (z.B. Minderjährigkeit)
  • einer der späteren Ehepartner eheunfähig war
  • die Eheerklärungen nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit eines Standesbeamten abgegeben wurden
  • die Eheerklärungen nicht persönlich abgegeben wurden
  • die Eheerklärungen unter einer Bedingung oder Frist abgegeben wurden
  • die Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit geschlossen wurde
  • einer der Verlobten nicht wusste, dass es sich um eine Eheschließung handelte
  • einer der Verlobten durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Ehe bestimmt
  • die Verlobten sich bei Eheschließung darüber einig waren, dass es sich um eine Scheinehe handelt

Ehemündigkeit – Mindestalter 18 Jahre

Die Ehemündigkeit wird erst mit 18 Jahren erreicht. Die Ausnahme für Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wurde abgeschafft.

War einer der Ehepartner bei Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahre alt, so ist die Ehe in der Regel durch richterliche Entscheidung aufzuheben.

War einer der Ehepartner jünger als 16 Jahre, so war die Eheschließung unwirksam und gilt von vornherein als Nichtehe. Diese muss daher auch nicht gerichtlich aufgehoben werden.

Auch Ehen, die nach ausländischem Recht wirksam und unaufhebbar geschlossen worden sind, sind von dieser Regelung betroffen.

Bei Minderjährigen ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Ehe aufgehoben werden kann, wenn sie entgegen § 1303 Satz 1 BGB mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte.

Gleichwohl ist nach § 1315 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) BGB bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1 BGB eine Aufhebung der Ehe ausgeschlossen, wenn auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.

Dabei muss es sich allerdings um gravierende Einzelfälle handeln, in denen die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den betroffenen minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe zu seinem Schutz ausnahmsweise geboten erscheint. Eine außergewöhnliche Härte könnte sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass die Aufhebung einer unter Beteiligung eines Unionsbürgers geschlossenen Ehe dessen Freizügigkeitsrecht verletzen würde (OLG Oldenburg, 18.04.2018 - Az: 13 UF 23/18).

Kann die Eheaufhebung ausgeschlossen werden?

Sofern einer oder beide Ehepartner nach außen zu erkennen geben, dass Sie die Ehe trotz möglicher Eheaufhebung fortsetzen wollen, so ist die Eheaufhebung ausgeschlossen (§ 1315 BGB).

Wer kann die Eheaufhebung beantragen?

Zunächst können die betroffenen Ehegatten und bei Geschäftsunfähigkeit der gesetzliche Vertreter (i.d.R. der Betreuer) können den Antrag auf Eheaufhebung stellen. Wobei der gesetzliche Vertreter hierzu eine Genehmigung des zuständigen Gerichts benötigt.

Daneben ist es auch dem Standesamt möglich, einen Antrag auf Eheaufhebung zu stellen. Ein solcher Antrag ist jedoch dann unzulässig, wenn er für die Ehegatten oder deren Kinder eine schwere Härte bedeuten würde.

Übrigens: Liegen die Voraussetzungen sowohl der Ehescheidung als auch der Eheaufhebung vor, haben die Ehegatten die Wahl zwischen beiden Anträgen.

Bis wann muss der Antrag auf Eheaufhebung gestellt werden?

Soll eine Ehe wegen Irrtum oder Täuschung aufgehoben werden, so beträgt die Antragsfrist ein Jahr ab Entdeckung (§ 1317 BGB).

Sofern die Ehe wegen Drohung beendet werden soll, so beträgt die Antragsfrist drei Jahre ab Beendigung der durch die widerrechtliche Drohung entstandenen Zwangslage.

Bei einer Scheinehe beträgt die Antragsfrist ebenfalls drei Jahre.

Für andere Fälle ist keine Frist einzuhalten.

Was passiert bei einer Eheaufhebung?

Im Verfahren auf Aufhebung der Ehe ist es notwendig, sich anwaltliche vertreten zu lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG).

Das Verfahren ist weitgehend dem Scheidungsverfahren nachgebildet.

Im Eheaufhebungsverfahren muss nachgewiesen werden, dass ein Grund für die Eheaufhebung vorliegt. Sofern dem Antragsteller dies gelingt, hebt das Familiengericht die Ehe auf.

Im Anschluss ist für den Fall des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinnausgleich durchzuführen. Üblicherweise wird auch ein Versorgungsausgleich vorgenommen. Darüber hinaus sind ggf. Ehegattenunterhalt, die Verteilung von Hausrat, Ehewohnung etc. zu klären.

Hat ein Ehepartner den Familiennamen des Partners übernommen, so erhält er seinen ursprünglichen Familiennamen automatisch zurück.
Stand: 01.07.2022 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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