Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenEs ist nicht mutwillig i. S. v. § 114 ZPO, wenn ein Ausländer vor einem nach Art. 3 Brüssel IIb-VO zuständigen Gericht ein
Scheidungsverfahren betreibt, bei dem das Gericht aufwendig ausländisches Recht ermitteln muss.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren.
Die Beteiligten haben am ... 2010 vor dem Standesamt in K. in Polen die Ehe geschlossen. Beide Beteiligte sind polnische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind zwei im März 2009 und im September 2013 geborene Kinder hervorgegangen, die in Polen bei ihrer Mutter leben. Der letzte gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten befand sich in Polen.
Der Antragsteller lebt seit ca. 2012 dauerhaft in Deutschland.
Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig im Sinne von
§ 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO. Zwar sei das angerufene Familiengericht für das Ehescheidungsverfahren zuständig. Da im vorliegenden Fall auf die Scheidung polnisches Recht anzuwenden sei, müsse das Gericht - mangels Kenntnis des einschlägigen polnischen Scheidungsrechtes - ein voraussichtlich erhebliche Kosten verursachendes Gutachten zum Inhalt des polnischen Scheidungsrechts einholen. Ein verständiger Beteiligter, der die anteiligen Gerichtskosten aus eigener Tasche zu zahlen hätte, würde dieses Scheidungsverfahren nicht in Deutschland anhängig machen. Der Antragsteller sei darauf zu verweisen, das Verfahren auf Ehescheidung in Polen zu betreiben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes erstrebt. Für den Antragsteller wäre das Betreiben eines Ehescheidungsverfahrens in Polen aufgrund der weiten Entfernung und den damit verbundenen hohen Reisekosten jedenfalls keine günstigere Alternative. Zudem sei es nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin dem Scheidungsbegehren zustimmt und die Einholung eines kostenträchtigen Gutachtens nicht erforderlich wird.
Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt. Ergänzend ist mitgeteilt worden, dass voraussichtlich die beiden Kinder durch das deutsche Gericht werden angehört werden müssen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter das Verfahren auf den Senat übertragen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Auf die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen. Die begehrte Verfahrenskostenhilfe kann nicht mit der Erwägung, im vorliegenden Fall sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig, zurückgewiesen werden.
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