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Kein einheitlicher Erfüllungsort bei Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags, der mit einem Kaufvertrag im Sinne von § 358 BGB verbunden ist, begründet keinen einheitlichen Erfüllungsort für alle daraus folgenden Rückabwicklungsansprüche. Für jede vertragliche Verpflichtung ist der Erfüllungsort gesondert zu bestimmen, sodass unterschiedliche Gerichtsstände entstehen können (vgl. BGH, 06.05.2025 - Az: X ARZ 38/25).

Nach § 269 BGB richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach dem Wohnsitz oder der Niederlassung des Schuldners zum Zeitpunkt des Entstehens des Schuldverhältnisses. Eine abweichende Bestimmung ist nur dann möglich, wenn die Parteien einen anderen Ort vereinbart haben oder sich ein solcher aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt. Diese Regelung gilt auch für gegenseitige Verträge, sodass für jede Leistung – auch im Rückabwicklungsverhältnis – der Erfüllungsort gesondert festzulegen ist. Das Risiko divergierender Gerichtsstände ist hinzunehmen.

Der Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers gegenüber dem Darlehensgeber nach Widerruf eines verbundenen Geschäfts ist am Sitz des Darlehensgebers zu erfüllen. Gleiches gilt für Ansprüche, die sich gegen den Unternehmer aus dem Kaufvertrag richten. Weder die Verbundenheit der Verträge nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB noch prozessökonomische Erwägungen begründen eine Abweichung. Auch der gesetzlich geregelte Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers führt nicht zu einem gemeinsamen Erfüllungsort.

Die frühere Rechtsprechung zum einheitlichen Erfüllungsort bei der Wandelung von Kaufverträgen nach § 462 BGB a.F. ist auf die heutige Rechtslage nicht übertragbar. Der Widerruf nach §§ 355 ff. BGB folgt nicht den Regeln des Rücktrittsrechts; insbesondere besteht keine Erfüllung Zug um Zug nach § 348 BGB. Der Unternehmer kann die Rückzahlung bis zur Rückgabe oder Absendung der Ware verweigern.

Ein besonderer Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers besteht daher grundsätzlich nicht. Lediglich für Klagen mit negativer Feststellung – etwa, dass keine Zahlungspflicht mehr besteht – kann der Wohnsitz des Verbrauchers ausnahmsweise als Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO anzusehen sein, soweit die Leistungspflicht dort zu erfüllen wäre. Maßgeblich ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht ein späterer Wohnsitzwechsel (vgl. BGH, 09.04.2002 - Az: XI ZR 32/99; OLG München, 24.04.2017 - Az: 34 AR 53/17).


BayObLG, 03.07.2025 - Az: 102 AR 11/25 e

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