Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die
Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten nach § 30 TVN-BA ist wirksam und hinreichend bestimmt.
Der Maßstab der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt, dass die Normadressaten erkennen können, ob sie von einer Regelung betroffen sind und welche Rechtsfolgen eintreten.
Tarifverträge dürfen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sofern diese mit anerkannten juristischen Auslegungsmethoden präzisiert werden können. Nach diesen Grundsätzen genügt § 30 TVN-BA den Anforderungen. Die Regelung lässt sich eindeutig dahin auslegen, dass sich die Rückzahlungssumme aus einem zeit- und entgeltbezogenen Faktor ergibt. Maßgeblich ist die zuletzt gezahlte monatliche Ausbildungsvergütung.
Die Rückzahlungsverpflichtung ist in drei Stufen ausgestaltet: Bei Nichtbegründung oder Beendigung des
Arbeitsverhältnisses im ersten Jahr nach Ausbildungsende ist das Fünfzehnfache, im zweiten Jahr das Zehnfache und im dritten Jahr das Fünffache der monatlichen Ausbildungsvergütung zu erstatten. Diese Staffelung ist inhaltlich klar, verständlich und ermöglicht es den Betroffenen, die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuschätzen.
Die tarifliche Regelung ist weder unbestimmt noch gegen höherrangiges Recht verstoßend. Die Bezugnahme auf die „monatliche Ausbildungsvergütung“ bezieht sich auf die im Zeitpunkt des Ausbildungsendes zuletzt gezahlte Vergütung gemäß § 7 TVN-BA. Eine Anknüpfung an frühere Ausbildungsphasen ist ausgeschlossen, da die Rückzahlungspflicht erst nach Abschluss der Ausbildung entsteht. Die Auslegung erfolgt unabhängig vom individuellen Ausbildungsvertrag und richtet sich ausschließlich nach den abstrakten Kriterien der Tarifnorm.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.