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Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Kündigung zulässig

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten nach § 30 TVN-BA ist wirksam und hinreichend bestimmt.

Der Maßstab der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt, dass die Normadressaten erkennen können, ob sie von einer Regelung betroffen sind und welche Rechtsfolgen eintreten. Tarifverträge dürfen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sofern diese mit anerkannten juristischen Auslegungsmethoden präzisiert werden können. Nach diesen Grundsätzen genügt § 30 TVN-BA den Anforderungen. Die Regelung lässt sich eindeutig dahin auslegen, dass sich die Rückzahlungssumme aus einem zeit- und entgeltbezogenen Faktor ergibt. Maßgeblich ist die zuletzt gezahlte monatliche Ausbildungsvergütung.

Die Rückzahlungsverpflichtung ist in drei Stufen ausgestaltet: Bei Nichtbegründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses im ersten Jahr nach Ausbildungsende ist das Fünfzehnfache, im zweiten Jahr das Zehnfache und im dritten Jahr das Fünffache der monatlichen Ausbildungsvergütung zu erstatten. Diese Staffelung ist inhaltlich klar, verständlich und ermöglicht es den Betroffenen, die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzuschätzen.

Die tarifliche Regelung ist weder unbestimmt noch gegen höherrangiges Recht verstoßend. Die Bezugnahme auf die „monatliche Ausbildungsvergütung“ bezieht sich auf die im Zeitpunkt des Ausbildungsendes zuletzt gezahlte Vergütung gemäß § 7 TVN-BA. Eine Anknüpfung an frühere Ausbildungsphasen ist ausgeschlossen, da die Rückzahlungspflicht erst nach Abschluss der Ausbildung entsteht. Die Auslegung erfolgt unabhängig vom individuellen Ausbildungsvertrag und richtet sich ausschließlich nach den abstrakten Kriterien der Tarifnorm.

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BAG, 15.07.2025 - Az: 9 AZR 112/24

ECLI:DE:BAG:2025:150725.U.9AZR112.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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