Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Eine vertragliche Regelung, nach der bei
Kündigung grundsätzlich Fortbildungskosten an den
Arbeitgeber zurückzuzahlen sind, ist nicht gültig, da eine unangemessene Benachteiligung des
Arbeitnehmers vorliegt.
Es ist der jeweilige Einzelfall zu prüfen, um festzustellen, ob ein bleibender Vorteil vorliegt, der sich auch künftig finanziell positiv auswirkt - nur dann kann eine Kostenbeteiligung seitens des Arbeitnehmers erwartet werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Kosten für eine von ihm besuchte Schulung zu erstatten.
Der Kläger war aufgrund
Arbeitsvertrages vom 13./20.05.2003 seit 01.07.2003 bei der Beklagten als Leiter der Arbeitsvorbereitung zu einer Bruttovergütung von monatlich 3.500,00 € beschäftigt.
Die Parteien schlossen unter dem 13.05.2003 einen „Fortbildungsvertrag“. In diesem wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, auf Kosten der Arbeitgeberin und unter Fortzahlung der Vergütung „an diversen Fortbildungslehrgängen teilnehmen“ zu können. Der Vertrag sieht für Fälle des Ausscheidens des Arbeitnehmers auf dessen Veranlassung innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Fortbildungskurses eine gestaffelte
Rückzahlungsverpflichtung vor.
Der Kläger nahm im Juli 2003 an fünf Arbeitstagen an einem Seminar „VV Kompakt für Profis“ der Firma VV Consulting GmbH teil. Ausweislich der Buchungsbestätigung vom 27.06.2003 betrug der Gesamtpreis des Seminars 2.150,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.
Die Beklagte verwendet die Anwendersoftware der Firma VV Consulting GmbH. Sie wird bei der Programmierung der Bearbeitungsmaschinen im Werkzeugbau eingesetzt. Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Einstellung nicht über Kenntnisse hinsichtlich dieser Software, benötigte sie aber, um seine Tätigkeit bei der Beklagten auszuüben.
Der Kläger kündigte das
Arbeitsverhältnis zum 31.10.2003 und kehrte zu seiner früheren Arbeitgeberin zurück, die ihm mit Schreiben vom 01.07.2004 bestätigte, dass sie das Produkt einer anderen Firma verwende.
Die Beklagte errechnete für den Monat Oktober 2003 einen an den Kläger auszuzahlenden Nettobetrag in Höhe von 2.242,70 €. Sie behielt diesen jedoch im Hinblick auf die von ihr für sich in Anspruch genommene Forderung auf Rückzahlung der Seminarkosten und der an den Kläger in dieser Zeit gezahlten Vergütung ein.
Mit seiner Klage begehrt er die Zahlung der Bruttovergütung für den Monat Oktober. Er hat geltend gemacht, dass im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber drei Personen lediglich ein Betrag in Höhe von 183,78 € pfändbar sei. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, dass ohnehin ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Seminarkosten nicht bestehe. Er habe keinen über das Arbeitsverhältnis der Beklagten hinaus nutzbaren Vorteil aus dem Seminar gezogen. Bei dem von der Beklagten genutzten Betriebssystem handele es sich um ein eher seltenes.
Im Kammertermin am 05.01.2004 ist gegen die ordnungsgemäß geladene, aber nicht erschienene Beklagte antragsgemäß Versäumnisurteil dahingehend ergangen, dass sie an den Kläger 3.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2003 zu zahlen habe. Die Beklagte hat fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil erhoben und darüber hinaus mit Schriftsatz vom 27.01.2004 Hilfswiderklage erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 05.01.2004 aufrechtzuerhalten und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 05.01.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
im Wege der Hilfswiderklage, den Kläger zu verurteilen an die Beklagte 2.150,00 € zu zahlen nebst Zinse in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage.
Im Rahmen der Einstellungsgespräche sei vereinbart worden, dass der Kläger zunächst eines der Anwenderseminare, die ständig von der Firma VV Consulting GmbH angeboten würden, besuche. Die Kosten dieses Seminars hätten von der Beklagten übernommen werden sollen, aber vom Kläger anteilsmäßig erstattet werden, wenn er innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Abschluss des Lehrganges ausscheiden würde. Dementsprechend hätten die Parteien den vorgelegten Fortbildungsvertrag abgeschlossen. Das im Wesentlichen im Werkzeugbau verwendete Programm der Firma VV Consulting GmbH sei ein in einschlägigen Produktionsbetrieben sehr häufig verwendetes Betriebssystem, es sei eines der führenden in der Bundesrepublik Deutschland. Das vom Kläger besuchte Seminar sei bestimmt für Teilnehmer, welche bereits mit einem vergleichbaren 3DCAD/CAMSystem gearbeitet hätten. Es beinhalte die Übernahme von Daten, die Analyse der Daten sowie deren Strukturierung und die Vorbereitung zur NCProgammierung sowie 3+2AchsenBearbeitung vom Ebenenschruppen bis zur Restmaterialbearbeitung. Die bei diesem Seminar erworbenen Kenntnisse befähigten die Teilnehmer dazu, das Betriebssystem VV in der Praxis fehlerfrei anzuwenden. Es handele sich deshalb um Kenntnisse, die der Kläger im Bereich des Werkzeugsbaus zukünftig auch in anderen Firmen anwenden könne.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.02.2004 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und die Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses ihr am 24.03.2004 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 19.04.2004 eingegangenen Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.06.2004 am 22.06.2004 begründet hat.
Die Beklagte wiederholt und vertieft in ihrer Berufungsbegründung, auf die zur ergänzenden Darstellung Bezug genommen wird, ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweist darauf, dass neben den Seminarkosten in Höhe von 2.150,00 € netto Aufwendungen in Höhe von 795,45 € brutto zuzüglich arbeitgeberseitiger Sozialversicherungsanteile entstanden seien. In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 07.10.2004 hat sie insoweit klar gestellt, dass sie vom Kläger diese Seminarkosten und darüber hinaus einen Anteil an der für den Lehrgang aufgewanden Vergütung verlangt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnisurteil vom 05.01.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
den Kläger zu verurteilen, an sie 2.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Hilfswiderklage zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
Zurückweisung der Berufung.
In seiner Berufungserwiderung vom 21.07.2004 verteidigt er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das arbeitsgerichtliche Urteil.
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