Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird auch durch 
§ 12 Abs 3 AGG konkretisiert. Dieser schränkt das Auswahlermessen hinsichtlich der Maßnahmen, die der 
Arbeitgeber als verhältnismäßig ansehen darf dahingehend ein, dass der Arbeitgeber die Benachteiligung zu unterbinden hat. Geeignet sind also nur solche Maßnahmen, die die Benachteiligung für die Zukunft abstellen, das heißt die Wiederholung ausschließen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des 
Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der 
Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen.
Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen.
Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.
Eine 
außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind.
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