Die Verwendung unwirksamer
Allgemeiner Geschäftsbedingungen und unzureichender Widerrufsbelehrungen stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar, wenn dadurch Verbraucher planmäßig benachteiligt werden.
Die gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV verlangen Klarheit und Verständlichkeit. Eine Darstellung innerhalb eines zu kleinen Scrollkastens, in dem jeweils nur ein geringer Teil des Textes sichtbar ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Eine solche technische Gestaltung erschwert es den Nutzern, die Belehrung in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis zu nehmen, und beeinträchtigt die Verständlichkeit in unzulässiger Weise.
Auch die Wiedergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt dem Gebot der zumutbaren Kenntnisnahme nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Wird der Inhalt der Bedingungen nur in einem kleinen, scrollbaren Fenster dargestellt, fehlt es an der Möglichkeit, in angemessener Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Bestimmte Vertragsklauseln sind zudem wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Eine Klausel, die Individualabreden von der Schriftform abhängig macht, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB i.V.m. § 305b BGB (vgl. BGH, 27.09.2000 - Az: VIII ZR 155/99). Gleiches gilt für eine überlange Annahmefrist von vier Wochen im Fernabsatzgeschäft, die mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar ist. Ferner sind Klauseln, die das Wahlrecht des Verbrauchers bei der Nacherfüllung ausschließen, nach § 475 Abs. 1 BGB unwirksam, ebenso wie Regelungen, die die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche faktisch auf weniger als ein Jahr verkürzen (§ 475 Abs. 2 BGB).
Diese Verstöße erfüllen zugleich den Tatbestand einer unlauteren Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Sowohl die unzureichende Widerrufsbelehrung als auch die Verwendung unzulässiger AGB-Klauseln sind als Wettbewerbshandlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu qualifizieren. Ein geschäftlicher Vorteil kann sich daraus ergeben, dass Verbraucher infolge unklarer oder unzutreffender Informationen von der Ausübung ihrer gesetzlichen Rechte – insbesondere des Widerrufsrechts oder von Gewährleistungsansprüchen – abgehalten werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt auch im Rahmen der Vertragsabwicklung eine Wettbewerbshandlung vor, wenn sie darauf gerichtet ist, Kunden planmäßig zu übervorteilen. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn unzureichende Widerrufsbelehrungen oder unwirksame AGB-Klauseln systematisch verwendet werden.