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Gewerbemietrecht: Umsatz- und Gewinnentwicklung ist Mieterproblem
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Die Umsatz- und Gewinnentwicklung eines Geschäfts in einem Einkaufszentrum gehört ausschließlich zum Verwendungsrisiko des Mieters und begründet weder einen Mangel noch eine abweichende Risikoverteilung.
Eine mietvertraglich vorformulierte Verlängerungsklausel erlangt den Charakter einer Individualvereinbarung, wenn die Parteien die Verlängerungsdauer eigenständig in eine hierfür vorgesehene Textlücke eintragen. Die Verlängerungsautomatik wird erst durch die Eintragung der konkret vereinbarten Verlängerungsdauer rechtsverbindlich. Solche offenen Textlücken sind nach der Rechtsprechung nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bewerten, soweit die einzutragende Dauer individuell aushandelbar ist.
Da die Parteien die Dauer der Verlängerung in der Vertragsunterzeichnung vorab verhandelten und die konkrete Jahreszahl in den Vertrag eingesetzt wurde, liegt eine individuelle Abrede vor. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB scheidet damit aus. Die Verlängerung trat mangels fristgemäßer Kündigung automatisch ein.
Der Hinweis auf einen in der Vorbemerkung erwähnten möglichen Vermieterwechsel begründet keine abweichende Auslegung der Vertragslaufzeit. Eine Verbindung zwischen einem erwarteten Eigentümerwechsel und der Beendigung des Mietvertrags besteht bei sachgerechter Auslegung nicht. Dies ergibt sich aus der maßgeblichen objektiven Betrachtung unter Berücksichtigung der Interessenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
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