Wer Waren im Internet anbietet - ob über einen eigenen Shop, auf eBay oder über Marktplätze wie Amazon - unterliegt einer Vielzahl von Preisvorschriften, deren Verletzung empfindliche Konsequenzen haben kann: von der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bis hin zu Bußgeldern. Dabei geht es nicht nur um die formale Darstellung von Preisen, sondern in manchen Fällen auch darum, ob bestimmte Waren überhaupt zu einem selbst gewählten Preis angeboten werden dürfen.
Preisfreiheit - aber mit gesetzlichen Grenzen
Grundsätzlich ist ein Verkäufer berechtigt, seine Preise frei zu gestalten und sie zu jedem seiner Auffassung nach sinnvollen Zeitpunkt zu erhöhen oder zu senken, sofern nicht Preisvorschriften entgegenstehen. Ob der geforderte Preis einem Marktwert entspricht, spielt dabei keine Rolle. Von einer unsachlichen Preisbeeinflussung ist in solchen Fällen regelmäßig nicht auszugehen.
Diese Freiheit endet jedoch dort, wo gesetzliche Mindest- oder Festpreise bestehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Anbieter auf eBay Zigarren zu einem Startpreis unterhalb des gesetzlichen Kleinverkaufspreises nach dem Tabaksteuergesetz anbot. Das Gericht stellte klar, dass dieser Verstoß gegen das Tabaksteuergesetz zugleich wettbewerbswidrig ist, wenn der Anbieter im geschäftlichen Verkehr handelt - die Preisvorschrift des Tabaksteuergesetzes weist Wettbewerbsbezug auf (vgl. OLG Frankfurt, 02.06.2004 - Az:
6 W 79/04). Der Grundsatz lässt sich auf alle Waren übertragen, bei denen gesetzliche Mindestpreise oder sonstige preisrechtliche Bindungen gelten.
Pflichtangaben nach der Preisangabenverordnung
Jenseits produktspezifischer Sonderregelungen gilt im Online-Handel die allgemeine Pflicht zur korrekten Preisauszeichnung nach der Preisangabenverordnung (PAngV). Wer Waren gegenüber Verbrauchern anbietet, muss ausschließlich Endpreise angeben - also Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile. Nettopreise ohne Mehrwertsteuer dürfen gegenüber Verbrauchern nicht als Kaufpreis ausgewiesen werden.
Werden Waren in Fertigverpackungen oder als Verkaufseinheit nach Gewicht (z.B. Obst), Volumen (z.B. Getränke), Länge (z.B. Kabel) oder Fläche (z.B. Textilien) angeboten, tritt neben den Endpreis die Pflicht zur Angabe des sogenannten Grundpreises - also des Preises pro Mengeneinheit. Diese Verpflichtung gilt auch bei Auktionsangeboten auf eBay. Das Landgericht Hamburg hat klargestellt, dass der Grundpreis nicht erst in der Artikelbeschreibung erscheinen darf, sondern bereits in der Angebotsübersicht klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert sein muss. Ein Grundpreis, der kleingedruckt und weit entfernt vom Endpreis angegeben wird, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht - der Verbraucher muss beide Preise auf einen Blick wahrnehmen können (vgl. LG Hamburg, 24.11.2011 - Az:
327 O 196/11).
Mehrwertsteuerhinweis: Vor dem Bestellvorgang anzeigen
Der Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer muss dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein. Es genügt nicht, ihn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder hinter einem gesondert anzuklickenden Reiter zu verbergen. Entscheidend ist, dass der Hinweis vor Einleitung des Bestellvorgangs zwingend wahrgenommen wird. Das Landgericht Bochum hat einen Fall entschieden, in dem der Mehrwertsteuerhinweis bei einem eBay-Angebot nur in den AGB und unter dem Reiter „Versand und Zahlungsmethoden“ zu finden war - also an Stellen, die nur durch aktives Anklicken sichtbar wurden. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen die PAngV und damit als wettbewerbswidrig (vgl. LG Bochum, 03.07.2012 - Az:
17 O 76/12).
Versandkosten: Gesondert und konkret anzugeben
Versandkosten sind kein Bestandteil des Warenpreises und dürfen nicht in den Endpreis eingerechnet werden. Sie müssen jedoch gesondert und der Höhe nach konkret ausgewiesen werden. Der BGH hat entschieden, dass eine klare und verständliche Information über zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten nicht zwingend unmittelbar neben dem Warenpreis auf der letzten Bestellseite erscheinen muss. Es genügt, wenn die Angaben auf einer gesonderten Seite niedergelegt sind, die über einen klar bezeichneten und leicht auffindbaren Link zugänglich ist (vgl. BGH, 05.10.2005 - Az:
VIII ZR 382/04). Unzulässig sind in jedem Fall Formulierungen wie „Versandkosten auf Nachfrage“ oder bloße Schätzwerte. Wenn die genaue Höhe nicht vorab beziffert werden kann, muss die Berechnungsmethode so angegeben werden, dass der Verbraucher die anfallenden Kosten selbst leicht errechnen kann.
Daneben hat der BGH eine AGB-Klausel für unwirksam erklärt, die im Fall einer Rücksendung pauschal nur eine Gutschrift auf dem Kundenkonto des Unternehmens vorsah. Da eine Gutschrift lediglich eine neue Forderung begründet, anstatt die empfangene Geldzahlung tatsächlich zurückzuerstatten, verstößt eine solche Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und kann Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Widerrufsrechte abhalten (BGH, 05.10.2005 - Az:
VIII ZR 382/04).
Kein echter B2B-Handel auf Verbraucherplattformen
Reine B2B-Händler, die ihre Produkte ausschließlich an Unternehmer richten, sind grundsätzlich von zahlreichen verbraucherschützenden Preisvorschriften befreit. In der Praxis lässt sich ein solcher ausschließlich gewerblicher Handel auf Plattformen wie Amazon jedoch kaum umsetzen. Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass ein Angebot auf Amazon grundsätzlich als an Verbraucher gerichtet gilt, solange es nicht eindeutig und unmissverständlich auf Wiederverkäufer beschränkt ist. Eine Mindestbestellmenge oder ein Business-Account reichen hierfür allein nicht aus - zumal Produkte auf Amazon typischerweise mit einem Preis inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, was auf einen Verbraucherhandel hindeutet. Auch B2B-fokussierte Händler auf solchen Plattformen sollten daher alle für den Verbraucherhandel geltenden Vorgaben einhalten.
Werbung mit Streichpreisen, Rabatten und UVP
Wer im Online-Handel mit Preissenkungen wirbt - etwa durch durchgestrichene Preise, „Statt-Preise“ oder die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) - muss die Vorgaben des § 11 PAngV beachten. Seit dem 28. Mai 2022 ist bei jeder Rabattwerbung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis anzugeben. Die Regelung richtet sich ausdrücklich gegen die sogenannte „Preisschaukelei“ - also das systematische Herauf- und Herabsetzen von Preisen, um eine Ersparnis vorzutäuschen, die es tatsächlich nicht gibt.
Für die Werbung mit einer UVP gilt: Es muss tatsächlich eine ernsthafte Preisempfehlung des Herstellers für das konkrete Produkt geben. Eine fiktive oder veraltete UVP ist irreführend und abmahnbar. Wer als Hersteller gleichzeitig als Händler auftritt und seine eigene UVP dauerhaft unterschreitet, wirbt mit Mondpreisen - auch das ist unzulässig. Wird mit einem ehemaligen eigenen Verkaufspreis geworben, muss dieser Preis unmittelbar vor der Preissenkung ernsthaft und über einen angemessenen Zeitraum verlangt worden sein. Eine zu kurze Vorlaufzeit - als grobe Faustregel gilt, dass eine bis drei Wochen in der Regel nicht ausreichen - macht die Preiswerbung abmahnbar.
Mindermengenzuschläge und fallabhängige Nebenkosten
Bei Nebenkosten, die nicht in jedem Fall anfallen - etwa Mindermengenzuschlägen -, hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass diese nicht zwingend in den ausgewiesenen Gesamtpreis einzurechnen sind. Entscheidend ist, dass der Zuschlag von der Bestellentscheidung des Verbrauchers abhängt, nicht für den Verkäufer bei Angebotsstellung vorhersehbar ist und für den Verbraucher vermeidbar bleibt. In dem zugrundeliegenden Fall konnte der Verbraucher durch die Wahl einer entsprechenden Bestellmenge die Entstehung der Bearbeitungspauschale selbst beeinflussen. Das Gericht erlaubt daher den Einsatz solcher fallabhängigen Aufschläge, ohne sie in den Produktpreis einkalkulieren zu müssen - vorausgesetzt, der Verbraucher wird transparent darüber informiert, unter welchen Bedingungen der Zuschlag anfällt (vgl. OLG Celle, 30.01.2024 - Az:
13 U 36/23).
Was bei Verstößen droht
Verstöße gegen Preisvorschriften können von Mitbewerbern, Wettbewerbszentralen und Verbraucherschutzverbänden verfolgt werden. Die Durchsetzung erfolgt typischerweise per Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Reagiert der Händler nicht oder nicht ausreichend, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Hinzu können Ordnungsgelder von bis zu 25.000 Euro kommen. Ein häufig unterschätzter Aspekt: Werden Versandkosten gegenüber einem Verbraucher vor Abschluss des Bestellvorgangs nicht korrekt mitgeteilt, können sie dem Verbraucher unter Umständen nicht in Rechnung gestellt werden.
Wer eine Abmahnung erhält, sollte
anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um sowohl die Berechtigung der Abmahnung prüfen als auch das weitere Vorgehen abwägen zu lassen. Bei berechtigten Abmahnungen kommt es vor allem darauf an, keine zu weitgehende Unterlassungserklärung abzugeben; bei unberechtigten Abmahnungen kann die Hinterlegung einer Schutzschrift einen wirksamen Schutz vor dem Erlass einer unberechtigten einstweiligen Verfügung bieten.