Werden Produkte über eBay vertrieben, so ist beim Verkauf neben dem Endpreis auch der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Preisangabenverordnung, nach der beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis anzugeben ist (z.B. Euro je kg or l) um einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen.
Es genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, in der Angebotsübersicht nur den Endpreis anzugeben, weil auch bei Aufrufen des Einzelangebots neben dem "Sofort Kaufen"-Button nur der Endpreis steht, der Grundpreis jedoch erst in der Artikelbeschreibung aufgeführt wird. Der Verbraucher muss aber in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Daher muss der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden. Auch in der Artikelbeschreibung ist es nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Grundpreis im Vergleich zur übrigen Beschreibung klar hervorgehoben und für den Nutzer unübersehbar positioniert wird.
LG Hamburg, 24.11.2011 - Az: 327 O 196/11
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