Eine Bank trifft die Verpflichtung, den Raum, in welchem sich die Kundenschließfächer befinden, entsprechend zu sichern. Geschuldet werden eine Bewachung und Sicherung der Schließfächer unter Zuhilfenahme von Mitteln, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, eine allgemeine Kontrolle und Überwachung des Zugangs und die Prüfung der Zugangsberechtigung im Einzelfall.
Eine Pflichtverletzung einer Bank liegt vor, wenn sie nach dem Einbruchsversuch in einer ihrer Filialen keine hinreichenden Maßnahmen in ihren Filialen getroffen hat, um ein Einbruchsgeschehen auf Basis des dort zu Tage getretenen Modus Operandi (Überwindung der Wandummantelung mittels einer Kernbohrung nach vorheriger Manipulation des im Schließfachraums vorhandenen Bewegungsmelder) zu verhindern.
Eine Pflichtverletzung einer Bank liegt vor, wenn sie nach dem Einbruchsversuch in einer ihrer Filialen keine hinreichenden Maßnahmen in ihren Filialen getroffen hat, um ein Einbruchsgeschehen auf Basis des dort zu Tage getretenen Modus Operandi (Überwindung der Wandummantelung mittels einer Kernbohrung nach vorheriger Manipulation des im Schließfachraums vorhandenen Bewegungsmelder) zu verhindern.
LG Hamburg, 17.01.2024 - Az: 302 O 216/22
ECLI:DE:LGHH:2024:0117.302O216.22.00
Nachfolgend: OLG Hamburg - Az: 13 U 5/24 (anhängig)
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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