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Bankschließfach: Haftung einer Bank bei einem Einbruchdiebstahl

Geld & Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Bank trifft die Verpflichtung, den Raum, in welchem sich die Kundenschließfächer befinden, entsprechend zu sichern. Geschuldet werden eine Bewachung und Sicherung der Schließfächer unter Zuhilfenahme von Mitteln, die dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, eine allgemeine Kontrolle und Überwachung des Zugangs und die Prüfung der Zugangsberechtigung im Einzelfall.

Eine Pflichtverletzung einer Bank liegt vor, wenn sie nach dem Einbruchsversuch in einer ihrer Filialen keine hinreichenden Maßnahmen in ihren Filialen getroffen hat, um ein Einbruchsgeschehen auf Basis des dort zu Tage getretenen Modus Operandi (Überwindung der Wandummantelung mittels einer Kernbohrung nach vorheriger Manipulation des im Schließfachraums vorhandenen Bewegungsmelder) zu verhindern.


LG Hamburg, 17.01.2024 - Az: 302 O 216/22

ECLI:DE:LGHH:2024:0117.302O216.22.00

Nachfolgend: OLG Hamburg - Az: 13 U 5/24 (anhängig)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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