Soweit nach der Rechtsprechung bei feststehender Verletzung der Räum- und Streupflicht zugunsten des Verunfallten ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu einem Unfall gekommen wäre, gilt dies nur für die Verletzung der den Anliegern übertragenen Räum- und Streupflicht, nicht aber für die bei dem Verkehrssicherungspflichtigen verbliebenen Kontrollpflicht. Denn hierfür fehlt es an der für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderlichen Typizität des Lebenssachverhaltes.
Angesichts des Umstandes, dass das Nichteinhalten der Streupflicht auf einer Vielzahl von Ursachen beruhen kann, die nicht durch rein präventiv wirkende Kontrollen beeinflusst werden können, lässt sich nach der Lebenserfahrung nicht mit hinreichender, den Anscheinsbeweis rechtfertigender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine Einhaltung der Kontrollpflicht dazu geführt hätte, dass der in Rede stehende Gehweg am Unfalltag zum Unfallzeitpunkt bereits geräumt und gestreut gewesen wäre.
Zu verlangen ist vom Verkehrssicherungspflichtigen allein eine regelmäßige stichprobenartige Überwachung der übertragenen Winterdienstpflicht im Stadtgebiet. Zu einer konkreten Kontrolle wäre der Verkehrssicherungspflichtige nur dann verpflichtet, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht, etwa wenn durch in den Vortragen durchgeführte Kontrollfahrten und/oder durch Hinweise Dritter davon Kenntnis davon erlangt wurde, dass die Anlieger einer bestimmten Straße ihrer Winterdienstpflicht nicht nachkommen.
Angesichts des Umstandes, dass das Nichteinhalten der Streupflicht auf einer Vielzahl von Ursachen beruhen kann, die nicht durch rein präventiv wirkende Kontrollen beeinflusst werden können, lässt sich nach der Lebenserfahrung nicht mit hinreichender, den Anscheinsbeweis rechtfertigender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine Einhaltung der Kontrollpflicht dazu geführt hätte, dass der in Rede stehende Gehweg am Unfalltag zum Unfallzeitpunkt bereits geräumt und gestreut gewesen wäre.
Zu verlangen ist vom Verkehrssicherungspflichtigen allein eine regelmäßige stichprobenartige Überwachung der übertragenen Winterdienstpflicht im Stadtgebiet. Zu einer konkreten Kontrolle wäre der Verkehrssicherungspflichtige nur dann verpflichtet, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht, etwa wenn durch in den Vortragen durchgeführte Kontrollfahrten und/oder durch Hinweise Dritter davon Kenntnis davon erlangt wurde, dass die Anlieger einer bestimmten Straße ihrer Winterdienstpflicht nicht nachkommen.
OLG Hamm, 21.04.2021 - Az: 11 U 102/20
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0421.11U102.20.00
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


