Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Arbeitsleistung wird zwar erbracht, ist aber mangelhaft. Der
Arbeitnehmer ist nicht nur zur eigentlichen Arbeitsleistung verpflichtet, er hat auch die sich aus dem
Arbeitsvertrag ergebenden Nebenpflichten ordentlich zu erfüllen. Typische Pflichten sind: Obhuts-, Bewahrungs-, Auskunfts-, Überwachungs-, Rechnungslegungspflicht. Die Pflichten des Arbeitnehmers ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag.
Beispiele für Mängel:Das Arbeitsergebnis gelingt nicht, weil der Arbeitnehmer zu langsam oder zu flüchtig arbeitet; der Arbeitnehmer beschädigt Geräte, Maschinen, Einrichtungen des Arbeitgebers; Entscheidungsgrundlagen werden fehlerhaft erstellt.
Die mangelhafte Erfüllung der Arbeitspflicht hat grundsätzlich zur Folge:
Liegt kein Verschulden des Arbeitnehmers vor, ist keine Lohnkürzung möglich. Bei Nachbesserung ist auch die zusätzliche Zeit zu vergüten. Bei
Akkordentlohnung ist die Vereinbarung zulässig, dass nur mangelfreie Arbeit vergütet wird.
Bei Verschulden des
Arbeitgebers ist stets der volle Lohn zu zahlen.
Bei Verschulden des Arbeitnehmers erfolgt keine Lohnkürzung. Die Aufrechnung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen ist jedoch im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen möglich.
Die
Kündigung des Arbeitnehmers, jedoch nicht wegen einmaligen oder gelegentlichen Fehlleistungen, mit denen jeder verständige Arbeitgeber rechnen muss.
Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Begrenzungen der Arbeitnehmerhaftung.