Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Angaben, die der Verkäufer eines Fahrzeugs vor Abschluss des
Kaufvertrags in einem Internetinserat macht, führen regelmäßig auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, wenn diese im später geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr enthalten sind.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im Juli 2015 bot der Beklagte einen gebrauchten PKW Mercedes Benz 450 SL, 192 PS, Erstzulassung 01.04.1973 über die Verkaufsplattform „…“ zu einem Preis von 20.000 € an.
Hierbei beschrieb er den PKW unter anderem wie folgt:
„Fahrzeug ist jetzt komplett ROSTFREI !!!
Kein Unfall!!! ROSTFREI!!! SEHR GERINGE Laufleistung!!“
Auf das Inserat des Beklagten meldete sich der Kläger und erwarb nach Durchführung einer
Probefahrt das Fahrzeug vom Beklagten am 29.06.2015 zu einem Kaufpreis von 19.400 €. Hierbei schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag, in dem es unter anderem heißt:
„II.
GewährleistungDas Fahrzeug wird wie besichtigt unter
Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt. (…)
III. Zusicherungen des Verkäufers
Der Verkäufer sichert Folgendes zu: (…) Das Fahrzeug hatte, seit es im Eigentum des Verkäufers war, keinen Unfallschaden. Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen.“
Handschriftlich wurde unter Ziffer VIII. Sondervereinbarungen u.a. hinzugefügt:
„(…) keine Garantie, keine Gewährleistung.“
Unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrages ließ der Kläger das Fahrzeug für 80,30 € anmelden und für insgesamt 1.493,65 € mehrere Reparaturen wegen defekter Türschlösser, einer defekten Uhr, der defekten Heizung und einer gebrochenen Mittelkonsole durchführen. Nachdem der Kläger von einer Werkstatt auf erhebliche Roststellen an der Fahrzeugunterseite hingewiesen worden war, ließ er sich am 11.09.2015 einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Reparaturkosten erstellen, der sich auf über 20.000 € brutto beläuft. Am 21.09.2015 verlangte der Kläger vom Beklagten eine Beseitigung der Rostschäden, was dieser ablehnte.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.09.2015 forderte der Kläger den Beklagten erneut auf, das Fahrzeug bis zum 02.10.2015 zu reparieren. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Am 19.10.2015 beauftragte der Kläger einen Sachverständigen mit der Begutachtung des PKWs. Dieser stellte diverse technische Mängel und Rostschäden fest und schätzte die hierfür anfallenden Reparaturkosten höher ein als den Kaufpreis. Für die Erstellung des Gutachtens zahlte der Kläger 1.302,69 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2015 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den
Rücktritt vom Kaufvertrag und bot dem Beklagten die Rückgabe des PKW an.
Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei bereits bei der Übergabe stark von Rost befallen gewesen. Er ist der Auffassung, dies habe ihn zum Rücktritt berechtigt, da sich der Beklagte nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen könne.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, einer Rückabwicklung des Vertrages stehe der vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Im Übrigen handele es sich bei den Rostschäden um altersbedingte Verschleißerscheinungen.
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