Ein Luftverkehrsunternehmen muss sich ersparte Aufwendungen i.S.d § 648 S. 2 BGB auch dann anrechnen lassen, wenn sie nicht in der Kalkulation des Endpreises einbezogen worden sind.
Es ist allgemein bekannt, dass bei jeder Flugbuchung Steuern und Gebühren anfallen und diese weitergeleitet werden, wie es auch bei jedem Geschäft des täglichen Lebens der Fall ist.
Die Nichterteilung einer Auskunft ist der Erteilung einer falschen Auskunft gleichzusetzen.
Eine Verwaltungsgebühr, die in der Praxis jegliche Rückerstattungsansprüche ausschließen würde, ist aufgrund unangemessener Benachteiligung der Flugkunden gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 01.08.2023 - Az:
X ZR 118/22 - umfassend an Demnach muss sich ein Luftverkehrsunternehmen ersparte Aufwendungen auch dann anrechnen lassen, wenn sie nicht in der Kalkulation des Endpreises einbezogen waren Der BGH fuhrt hierzu aus.
Erspart im Sinne von § 648 Satz 2 BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hatte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tatigen muss.
Der Wortlaut des Gesetzes differenziert nicht danach, ob der Unternehmer die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat.
Eine solche Differenzierung ist auch nach dem Sinn und Zweck von § 648 Satz 2 BGB nicht geboten.
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