Wird ein gebuchter Flug kurz vor dem geplanten Abflug
annulliert, muss das ausführende Luftfahrtunternehmen den betroffenen Fluggästen innerhalb angemessener Zeit unaufgefordert ein Angebot für eine Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen unterbreiten. Erfolgt dies nicht oder ist das Angebot nicht gleichwertig, sind die Reisenden berechtigt, selbst eine geeignete Ersatzbeförderung zu buchen und die dafür anfallenden Kosten vom Luftfahrtunternehmen ersetzt zu verlangen.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein Langstreckenflug als Nonstop-Verbindung geplant und wurde zwei Tage vor Abflug gestrichen. Die Fluggesellschaft unterrichtete die Passagierin lediglich über die Stornierung, ohne sofort ein Ersatzangebot vorzulegen. Erst am Folgetag wurde ein Flug mit Zwischenstopp angeboten. Ein solcher Flug mit Umstieg stellt jedoch keine gleichwertige Beförderung dar, wenn ursprünglich ein Direktflug gebucht war. Gerade bei Langstreckenverbindungen besteht ein berechtigtes Interesse der Reisenden an Planungssicherheit und der Möglichkeit, die Reise unter den gebuchten Bedingungen anzutreten.
Da die Fluggesellschaft ihre Pflicht zur rechtzeitigen und gleichwertigen Ersatzbeförderung verletzt hatte, durfte die Passagierin eigenständig einen Ersatzflug buchen. Die hierfür entstandenen Kosten sind zu erstatten. Zusätzlich besteht bei einer Flugannullierung ein Anspruch auf
Ausgleichszahlung nach der
Fluggastrechte-Verordnung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können vom Luftfahrtunternehmen zu ersetzen sein, wenn sich dieses bereits im Verzug befindet und die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Gläubigers erforderlich erscheint. Reagiert die Fluggesellschaft auf Mahnschreiben nicht, darf der Fluggast davon ausgehen, dass anwaltliche Unterstützung geeignet sein kann, den Anspruch außergerichtlich durchzusetzen.