Es handelt sich bei aufgrund der
Annullierung geltend gemachten Ansprüche auf
Ausgleichsleistung sowie Schadensersatz hinsichtlich der verauslagten Mehrkosten um Sekundäransprüche aus der Nichterfüllung insolvenzbedingt nicht durchsetzbarer Ansprüche.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Am 25. August 2019 buchte der Kläger zu 1 für sich und die Klägerin zu 2 bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen Flüge von Düsseldorf nach Westerland/Sylt und von Westerland/Sylt zurück nach Düsseldorf. Sie bezahlten den Flugpreis. Die Flüge sollten im Juni 2020 stattfinden. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Am 28. Mai 2020 annullierte die Beklagte aufgrund von Reisebeschränkungen die Flüge und bot einen Fluggutschein an, den die Kläger ablehnten. Ersatzflüge bot sie den Klägern nicht an. Noch an demselben Tag buchte der Kläger zu 1 Ersatzflüge für sich und die Klägerin zu 2 bei einer anderen Fluggesellschaft. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von 602,48 €. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 26. November 2020 aufgehoben. Der Insolvenzplan sieht für Insolvenzforderungen eine Quote von 0,1 % und Zusatzquoten vor.
Die Kläger begehren Zahlung einer Ausgleichszahlung von 250 € pro Person zuzüglich Zinsen, der Kläger zu 1 darüber hinaus Erstattung der für die Ersatzbeförderung aufgewendeten Kosten in Höhe von 602,48 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 0,1 % der geltend gemachten Forderungen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
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