Nach Gepäckverlust kann sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf die Haftungsobergrenze des Art. 22 Abs.2 S. 1 MÜ berufen, wenn es im Prozess nicht darlegt, welche Recherchen und Nachfragen zum Verbleib des Koffers von ihm vorgenommen wurden.
Der Vortrag, dass der Verlust des Gepäcks in das automatisierte Meldesystem eingetragen wurde, genügt nicht. Ein Luftfahrtunternehmen muss sich in geeigneter Art und Weise an alle in die streitgegenständliche Gepäckbeförderung involvierten Flughäfen wenden.
Der Vortrag, dass der Verlust des Gepäcks in das automatisierte Meldesystem eingetragen wurde, genügt nicht. Ein Luftfahrtunternehmen muss sich in geeigneter Art und Weise an alle in die streitgegenständliche Gepäckbeförderung involvierten Flughäfen wenden.
LG Düsseldorf, 11.02.2025 - Az: 22 S 100/24
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