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Wenn die Airline das Gepäck verloren hat, muss auch gesucht werden!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach Gepäckverlust kann sich das Luftfahrtunternehmen nicht auf die Haftungsobergrenze des Art. 22 Abs.2 S. 1 MÜ berufen, wenn es im Prozess nicht darlegt, welche Recherchen und Nachfragen zum Verbleib des Koffers von ihm vorgenommen wurden.

Der Vortrag, dass der Verlust des Gepäcks in das automatisierte Meldesystem eingetragen wurde, genügt nicht. Ein Luftfahrtunternehmen muss sich in geeigneter Art und Weise an alle in die streitgegenständliche Gepäckbeförderung involvierten Flughäfen wenden.


LG Düsseldorf, 11.02.2025 - Az: 22 S 100/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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